Das Steueramt bittet um Beachtung folgender Hinweise:
Am 15.05.2025 wird die 2. Rate der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2025 fällig. Die Höhe der jeweils vierteljährlich fällig werdenden Vorauszahlungen kann aus dem zuletzt erhaltenen Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer 2025 beträgt 385 v.H.
Am 15.05.2025 wird die 2. Rate der Grundsteuer 2025 fällig, sofern der Jahresbetrag 30,– € übersteigt. Die Hebesätze der Grundsteuer A und B betragen seit dem 01.01.2025 jeweils 160 v.H. Die Höhe der vierteljährlich fällig werdenden Beträge entnehmen Sie bitte dem Ihnen zuletzt zugestellten Änderungs- bzw. Erstveranlagungsbescheid.
Das Steueramt weist ergänzend darauf hin, dass für das Verkaufsjahr der Verkäufer Schuldner der Grundsteuer für das ganze Jahr ist. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund des Kaufvertrages sind zwischen Verkäufer und Käufer intern zu verrechnen.
Die fälligen Zahlungen müssen am 15.05.2025 bei der Stadtkasse eingegangen sein. Wird die Steuer bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht bezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten.
Wir machen darauf aufmerksam, dass bei Überweisung der Tag als Zahlungstag gilt, an dem der Steuerbetrag auf dem Konto der Stadtkasse gutgeschrieben wird. Auf den Überweisungen ist unbedingt das auf dem Grundsteuer- bzw. Gewerbesteuerbescheid aufgedruckte Buchungszeichen anzugeben, da ohne diese Angabe eine ordnungsgemäße Verbuchung nicht gewährleistet ist.
Bei Abgabenpflichtigen, die der Stadt eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die fälligen Steuerbeträge zum 15.05.2025 von den jeweiligen Konten abgebucht.