Brachgrundstücke
Brachgrundstücke sind oft ein Ärgernis für Angrenzer und Nachbarn. Sie sehen ungepflegt aus, es kommt zu vermehrtem Samenflug und Gehölzüberhängen, zum Teil werden auch angrenzende öffentliche Verkehrsflächen in Mitleidenschaft gezogen. Der erste Ansatz zur Problemlösung sollte stets ein direktes Gespräch der Beteiligten (Eigentümer oder Nachbarn) sein. Kann dabei keine Lösung gefunden werden, dürfen wir die folgenden rechtlichen Hinweise geben:
1. Brachgrundstücke außerhalb der bebauten Ortslage:
Unabhängig davon, ob es sich um eine Obstwiese, einen Acker oder ein anderweitig landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, sind Grundstücksbesitzer auf Verlangen verpflichtet, „ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen“ (§ 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz).
Wem dies nicht selbst möglich ist, sollte sich um eine Verpachtung bemühen oder ein Dienstleistungsunternehmen in Anspruch nehmen, welches die Pflege übernimmt. Unter Umständen lohnt es sich, diesbezüglich mit örtlichen Landwirten Kontakt aufzunehmen.
2. Brachgrundstücke innerhalb der bebauten Ortslage:
Eigentümer und Besitzer von Hausgärten und sonstigen unbebauten Grundstücken im Innenbereich des Ortes haben ihre Grundstücke durch Abmähen oder andere geeignete Maßnahmen so zu unterhalten, dass benachbarte Grundstücke nicht durch Verunkrautung (Überwachsen, Samenflug) mehr als zumutbar beeinträchtigt werden.
3. Gehölzpflege
Wenn sich auf einem Grundstück bereits Gehölze angesiedelt haben, greift sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ortslage § 910 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die §§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz. Danach kann ein Grundstückseigentümer in gewissem Umfang zur Kürzung der Gehölze, zum Rückschnitt überragender Zweige und eingedrungener Wurzel verpflichtet werden. Ob und wie dies geschehen muss, hängt davon ab, um welche Gehölze es sich handelt, in welchem Abstand zur Grundstücksgrenze der Bewuchs steht und wie die angrenzenden Grundstücke genutzt werden.
Vegetationsruhe
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach § 43 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg verboten ist, im Zeitraum vom 01. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen oder Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu besteigen.
Ausnahmen gelten nur für wenige eingeschränkte Maßnahmen, beispielsweise bei der Verwirklichung zulässiger Bauvorhaben, hierbei ist möglichst schonend vorzugehen.
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