Aus den Rathäusern

Hundehalter aufgepasst!

Immer wieder gehen bei der Stadtverwaltung Rauenberg unterschiedliche Beschwerden über Störungen ein. Vermehrt geht es jedoch um Störungen durch Hunde...

Immer wieder gehen bei der Stadtverwaltung Rauenberg unterschiedliche Beschwerden über Störungen ein. Vermehrt geht es jedoch um Störungen durch Hunde bzw. deren Haltung. Oftmals wären die Beschwerden vermeidbar, wenn sich alle Hundehalter*innen im eigenen Interesse und im Interesse der Mitmenschen sowie ihrem Hund zuliebe, verantwortungsbewusst verhalten würden.

Die Nachfolgend aufgeführten Hinweise sollen Sie, als Hundehalter*in, in einem Verantwortungsbewussten handeln unterstützen:

Verpflichtung zur Beseitigung des Hundekots:

Nach § 12 der Polizeiverordnung der Stadt Rauenberg sind die Hundehalter*innen und Hundeführer*innen dazu verpflichtet Hundekot unverzüglich zu beseitigen. Um die Hundehalter*innen und Hundeführer*innen hierbei zu unterstützen und um unsere Stadt sauber zu halten, sind im Stadtgebiet insgesamt 13 Hundetoiletten aufgestellt. Die Hundetoiletten verfügen sowohl über Tüten, mit denen man den Hundekot ganz einfach einsammeln kann, als auch über einen Abfallbehälter in dem man den eingesammelten Kot entsorgen kann.

Übrigens: Das Nichtbeseitigen des Hundekots stellte eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 21 Abs.1 Nr. 13, Abs. 3 Polizeiverordnung der Stadt Rauenberg).

Vermeidung von Lärm

Nach § 7 der Polizeiverordnung der Stadt Rauenberg, sind Tiere (insbesondere Hunde) so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen des Unvermeidbaren gestört wird. Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass Hundegebell nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht mehr als 30 Minuten am Tag auf dem Nachbargrundstück zuhören sein darf (z. B. OLG Hamm, Aktenzeichen: 22 U 249/88, OLG Köln, Aktenzeichen: 12 U 40/93).

Vermeidung von Gefahren

Nach § 11 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Stadt Rauenberg hat jeder Tierhalter*in die Verpflichtung, sein Tier so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Abs. 3 besagt: im Innenbereich (im Sinne des §§ 30- 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Erscheinung
Rauenberger Rundschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2024

Orte

Rauenberg

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Rauenberg
15.05.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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