Bezirksamt Hohenstaufen
73037 Göppingen
Dies und das

Information Gewässerbegehung

Hochwasserschutz und das Starkregenmanagement im Rahmen der Klimafolgenanpassung erfordern eine Zustandserfassung und regelmäßige Überprüfung der Gewässer....

Hochwasserschutz und das Starkregenmanagement im Rahmen der Klimafolgenanpassung erfordern eine Zustandserfassung und regelmäßige Überprüfung der Gewässer. Nur so können mögliche Problem- oder Gefahrenstellen in und an den Bächen in der Kernstadt Göppingen sowie den Stadtbezirken Bartenbach, Bezgenriet, Faurndau, Hohenstaufen, Holzheim, Jebenhausen und Maitis frühzeitig erkannt und beseitigt werden. Die Abteilung Grünflächen der Stadtverwaltung Göppingen führt daher seit dem 1. Januar 2025 Gewässerbegehungen durch. Ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Göppingen begeht in diesem Jahr die der Fils zufließenden Bachläufe von der Quelle bis zur Mündung. Per Fotodokumentation werden die Gewässerstruktur, Brücken und Durchlässe erhoben. Ebenso werden mögliche Gefahrenquellen wie Ablagerungen von Holz, Kompost, Schnittgut oder anderem losem Material, das bei Hochwasser mitgerissen werden könnte, unmittelbar am oder im Gewässer errichtete Zäune (die bei Hochwasser ein Strömungshindernis darstellen) erfasst. Daneben liegt der Fokus auch auf wassergefährdenden Stoffen, welche die ökologische Funktion der Gewässer beeinträchtigen könnten. Außerdem werden Anlagen (wie z. B. Mauern, Zugangstreppen zum Gewässer, Uferverbauungen, Gartenhäuser, Spielgeräte) erfasst, die im Überschwemmungsgebiet illegal errichtet wurden. Die Anlieger werden nach der Erfassung des jeweiligen Missstandes zur Beseitigung aufgefordert. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Gewässerbegehung kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Die Stadtverwaltung Göppingen bittet die Anwohnerschaft bzw. Anliegende um Verständnis.

Hintergrundinformation:

Die Stadt Göppingen ist als Träger der Unterhaltungslast an Gewässern II. Ordnung gesetzlich dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Gewässerschau durchzuführen (§ 32 Abs. 2 und 6 Wassergesetz Baden-Württemberg). Die erfolgende Gewässerbegehung dient deren Vorbereitung. Gemäß § 101 Wasserhaushaltsgesetz ist der Träger der Unterhaltungslast auch dazu berechtigt, Grundstücke am Gewässer sowie Anlagen am Gewässer zu betreten.

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Ausgabe 16/2025

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Göppingen

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