Bürgermeisteramt Cleebronn
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Informationen für Grundstückseigentümer von weinbaulich genutzten Flächen zur Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Rechtsgrundlage § 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)

Zur Verhinderung von Beeinträchtigung der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet,...

Zur Verhinderung von Beeinträchtigung der Landeskultur und der Landespflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie diese z.B. mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert wird. Bei Weinbauflächen zählt hierzu insbesondere auch dazu, dass infolge starken Pilzbefalls die angrenzenden Nachbarweinberge keinem verstärkten Infektionsdruck ausgesetzt sein dürfen oder in den Randbereichen keine nachteilige Schattenwirkung oder Einschränkung der Bewirtschaftung aufgrund überhängender Triebe vorliegen darf.

Was bedeutet das für Grundstückseigentümer?

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihr Eigentum mindestens so zu pflegen oder pflegen zu lassen, dass kein Dritter nachteilig beeinträchtigt wird. Sofern dies aufgrund einer mangelhaften oder unterbliebenen Bewirtschaftung der Weinbauflächen nicht mehr gewährleistet werden kann, sind in einem ersten Schritt die Ursachen zu analysieren. Hierbei kann bei Bedarf auf die Weinbauberatung bzw. die Untere Landwirtschaftsbehörde zugegangen werden.

Sofern eine Bewirtschaftung der Flächen gar nicht mehr gewährleistet werden kann (z.B. beendetes Pachtverhältnis und kein neuer Pächter verfügbar) und der Eigentümer diese ebenfalls nicht übernehmen kann, ist zumindest die ordnungsgemäße Rodung der Flächen sowie eine anschließende Mindestpflege erforderlich.

Was muss bei einer Mindestpflege erfüllt werden?

Vor Durchführung der Mindestpflege ist eine ordnungsgemäße Rodung der Flächen erforderlich. Hierzu müssen die Rebstöcke inklusive Wurzel sowie alle Stickel, Drähte und Anker entfernt werden. Sofern der Grundstückseigentümer dies nicht selbst leisten kann, kann dies durch einen Dienstleister erfolgen.

Die anschließende Mindestpflege kann aus einer ordnungsgemäßen Beweidung oder aus einem jährlich mindestens einmaligen Abmähen oder Abmulchen der Flächen bestehen. Wird die Nutzung der angrenzenden Grundstücke durch schädlichen Samenflug giftiger Pflanzen wie z.B. Jakobskreuzkraut o.a. unzumutbar erschwert, so ist eine mehrmalige Pflege erforderlich. Ist es dem Eigentümer selbst nicht möglich, dieser Pflicht nachzukommen, kann für die Pflege z.B. ein Lohnunternehmer oder Landwirt beauftragt werden. Weitere Möglichkeiten sind die Verpachtung, der Verkauf sowie die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen.

Was ist hinsichtlich einer späteren Wiederbepflanzung der Fläche zu beachten?

Die Pflanzrechte für eine Wiederbepflanzung auf derselben Fläche haben nur sechs Jahre Gültigkeit. Außerdem kann die Genehmigung zur Wiederanpflanzung nur erhalten, wer zum Zeitpunkt der Rodung die Bewirtschaftungsbefugnis (Pacht, Eigentum) hatte. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, im Pachtvertrag schriftlich festzuhalten, ob die Fläche nach Ende des Pachtverhältnisses bestockt oder unbestockt zurückgegeben wird.

Was ist bei einem bereits verwilderten Grundstück zu tun?

Ist die Sukzession z.B. einer bereits gerodeten Fläche schon so weit vorangeschritten, sodass Gehölze und Hecken bestehen, ist zunächst zu prüfen, ob es sich bereits um einen Wald oder ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt und ob Habitate bzw. Brutstätten geschützter Arten betroffen sind. Diese sind jeweils als solche zu erhalten und dürfen nicht zerstört werden.

Liegt weder ein Waldstatus noch ein Biotop vor und sind keine geschützten Arten betroffen, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Grundpflege einzuhalten. Danach ist der Rückschnitt von Hecken, lebenden Zäunen, Bäumen und Büschen nur vom 1. Oktober bis 28. Februar, außerhalb der potenziellen Vogelbrutzeit, erlaubt. Die Kosten für die Beseitigung der Sukzession sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.

Was ist bei der Nichteinhaltung der Mindestpflegepflicht zu beachten?

Wird die Mindestpflege nicht durchgeführt, so handelt es sich nach dem LLG um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden. Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht obliegt nach LLG der Gemeinde.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Cleebronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025

Orte

Cleebronn

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