Gemeinden Eschenbach und Heiningen
73107 Eschenbach
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Informationen zum Grundsteuerbescheid und Grundsteuerreform 2025

Informationen zum Grundsteuerbescheid 2025 Gut zu wissen Die bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandate zur Grundsteuer haben auch für die...

Informationen zum Grundsteuerbescheid 2025


Gut zu wissen

Die bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandate zur Grundsteuer haben auch für die Grundsteuer 2025 weiter Gültigkeit. Bestehende Daueraufträge sind aufgrund des geänderten Grundsteuerbetrags durch Sie abzuändern.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerbescheid hat gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch bezahlt werden. Falls der Widerspruch Erfolg hat, wird die Grundsteuer entsprechend rückwirkend korrigiert.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform 2025 finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, www.gemeinde-eschenbach.de oder www.heiningen-online.de.

Zuständigkeiten

Rückfragen zum Thema …Ansprechpartner
… Steuerpflichtiger der Grundsteuer / Eigentümer des Grundstücks

Gemeindeverwaltungsverband Voralb

Tel.: 07161 4034-12

Mail: ullmann@heiningen-online.de

… Adressat/Empfänger des Bescheids

Gemeindeverwaltungsverband Voralb

Tel.: 07161 4034-12

Mail: ullmann@heiningen-online.de

… SEPA-Basislastschriftmandat, Änderungen
der Bankverbindung

Gemeindeverwaltungsverband Voralb

Tel.: 07161 4034-12

Mail: ullmann@heiningen-online.de

… Grundstücksart/-größe/-anteil

Finanzamt Göppingen

Tel.: 07161 9703-5011
Fax: 07161 9703-2935

… Bodenrichtwert, Änderung des Bodenrichtwerts durch ein qualifiziertes Gutachten gem. § 38 (4) LGrStG BWGutachterausschuss Göppingen
Tel.: 07161 650-7111
Mail: gutachterausschuss@goeppingen.de
… Ermäßigung der Steuermesszahl z. B. bei überwiegender Wohnnutzung des Grundstücks gem. § 40 (3) bis (8) LGrStG BW

Finanzamt Göppingen

Tel.: 07161 9703-5011
Fax: 07161 9703-2935

… Hebesatz der Gemeinde

Gemeindeverwaltungsverband Voralb

Tel.: 07161 4034-22

Mail: stuiber@heiningen-online.de

… Bewertung landwirtschaftlicher Flächen

Finanzamt Göppingen

Tel.: 07161 9703-5011
Fax: 07161 9703-2935

Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025

Hinweise zur Grundsteuerreform

I. Allgemeine Informationen

Sie erhalten heute Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.

II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher – aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.


1. Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.


2. Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebensatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.

III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?

Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.

IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz?

Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.

V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten

Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de sowie auf den Internetseiten der Gemeinden Eschenbach www.gemeinde-eschenbach.de und Heiningen www.heiningen-online.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie – auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.

Hinweise zur Grundsteuerreform 2025

Ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten Sie im Januar 2025

I. Allgemeine Informationen

Sie erhalten im Januar Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist.

II. Berechnung des Grundsteuerbetrags

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich aus einem dreistufigen Verfahren:

1. Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamta) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A): Die Berechnung erfolgt nach dem vereinfachten typisierten Ertragswertverfahren.

b) Alle übrigen Grundstücke (Grundsteuer B): Die Berechnung erfolgt nach dem modifizierten Bodenwertmodell.

Grundstücksgröße x Bodenrichtwert

= Grundsteuerwert

Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss Göppingen auf den Stichtag 01.01.2022 festgestellt.

2. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Grundsteuerwert x Steuermesszahl

abzügl. gesetzl. Ermäßigungen (z. B. Wohnnutzung)

= Grundsteuermessbetrag

3. Grundsteuerbescheid von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverwaltungsverband Voralb

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde

= Grundsteuerbetrag

III. Hebesätze der Verbandsgemeinden

Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen, mussten auch die Hebesätze der Gemeinden ab dem Jahr 2025 neu beschlossen werden.

Grundsteuer A

Grundsteuer B

2024

2025

2024

2025

Eschenbach

420 %

600 %

420 %

410 %

Heiningen

390 %

486 %

400 %

225 %

Die Höhe des Hebesatzes allein sagt nichts darüber aus, ob der einzelne Steuerpflichtige mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen muss. Allein anhand der Höhe des Hebesatzes kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob die neue gesetzliche Regelung von der Gemeinde aufkommensneutral oder mit der Erzielung von Mehreinnahmen umgesetzt wird.

IV. Vergleich der Hebesätze mit anderen Gemeinden

In der Vergangenheit wurden die Hebesätze der Gemeinden gerne miteinander verglichen. Ein Vergleich der Hebesätze ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr aussagekräftig, da in der neuen Berechnungsweise die Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte eine erhebliche Rolle spielt. Eine Gemeinde mit hohen Bodenrichtwerten kann beispielsweise zukünftig einen geringeren Hebesatz festlegen und dennoch dieselben Grundsteuereinnahmen wie bisher erzielen. Auch örtliche Gegebenheiten wie bspw. die Anzahl der unbebauten Grundstücke, die Gewerbegebiete sowie die Größe der Grundstücke tragen dazu bei, dass jede Gemeinde einzeln betrachtet werden muss.

V. Verschiebungen der Steuerlast unter den einzelnen Grundstückseigentümern

Aufgrund der neuen Berechnungsweise ergeben sich für einzelne Grundstückseigentümer Veränderungen zur bisher gezahlten Grundsteuer. Bspw. sind im neuen Berechnungsmodell der Grundsteuer B nur noch die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert relevant.

Die Art und Nutzung der Gebäude werden hingegen nicht mehr berücksichtigt. Beispiele:

  • kleine Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern zahlen i.d.R. zukünftig weniger Grundsteuer als bisher
  • große Grundstücke mit Einfamilienhäusern zahlen i.d.R. zukünftig mehr Grundsteuer als bisher
  • unbebaute Baugrundstücke zahlen i.d.R. zukünftig mehr Grundsteuer als bisher
  • Gewerbebetriebe zahlen i.d.R. zukünftig weniger Grundsteuer als bisher

VI. Zuständigkeiten

Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Bescheid vom Finanzamt.

Bei Fragen zum Hebesatz oder Ihrem Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte an den Gemeindeverwaltungsverband Voralb (Tel.: 07161 4034-12, ullmann@heiningen-online.de).

Ein Widerspruch gegen einen der oben genannten Bescheide entfaltet gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch vorerst bezahlt werden.

Weitere Informationen:

www.Grundsteuer-BW.de, www.gemeinde-eschenbach.de oder www.heiningen-online.de.

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 02/2025

Orte

Eschenbach
Heiningen

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