Gut zu wissen
Die bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandate zur Grundsteuer haben auch für die Grundsteuer 2025 weiter Gültigkeit. Bestehende Daueraufträge sind aufgrund des geänderten Grundsteuerbetrags durch Sie abzuändern.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder Grundsteuerbescheid hat gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch bezahlt werden. Falls der Widerspruch Erfolg hat, wird die Grundsteuer entsprechend rückwirkend korrigiert.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform 2025 finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, www.gemeinde-eschenbach.de oder www.heiningen-online.de.
Rückfragen zum Thema … | Ansprechpartner |
… Steuerpflichtiger der Grundsteuer / Eigentümer des Grundstücks | Gemeindeverwaltungsverband Voralb Tel.: 07161 4034-12 Mail: ullmann@heiningen-online.de |
… Adressat/Empfänger des Bescheids | Gemeindeverwaltungsverband Voralb Tel.: 07161 4034-12 Mail: ullmann@heiningen-online.de |
… SEPA-Basislastschriftmandat, Änderungen der Bankverbindung | Gemeindeverwaltungsverband Voralb Tel.: 07161 4034-12 Mail: ullmann@heiningen-online.de |
… Grundstücksart/-größe/-anteil | Finanzamt Göppingen Tel.: 07161 9703-5011 |
… Bodenrichtwert, Änderung des Bodenrichtwerts durch ein qualifiziertes Gutachten gem. § 38 (4) LGrStG BW | Gutachterausschuss Göppingen Tel.: 07161 650-7111 Mail: gutachterausschuss@goeppingen.de |
… Ermäßigung der Steuermesszahl z. B. bei überwiegender Wohnnutzung des Grundstücks gem. § 40 (3) bis (8) LGrStG BW | Finanzamt Göppingen Tel.: 07161 9703-5011 |
… Hebesatz der Gemeinde | Gemeindeverwaltungsverband Voralb Tel.: 07161 4034-22 Mail: stuiber@heiningen-online.de |
… Bewertung landwirtschaftlicher Flächen | Finanzamt Göppingen Tel.: 07161 9703-5011 |
Hinweise zur Grundsteuerreform
Sie erhalten heute Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher – aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
1. Zuständigkeit Finanzamt
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
2. Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebensatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de sowie auf den Internetseiten der Gemeinden Eschenbach www.gemeinde-eschenbach.de und Heiningen www.heiningen-online.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie – auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
Hinweise zur Grundsteuerreform 2025
Ihren neuen Grundsteuerbescheid erhalten Sie im Januar 2025
Sie erhalten im Januar Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist.
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich aus einem dreistufigen Verfahren:
1. Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamta) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A): Die Berechnung erfolgt nach dem vereinfachten typisierten Ertragswertverfahren.
b) Alle übrigen Grundstücke (Grundsteuer B): Die Berechnung erfolgt nach dem modifizierten Bodenwertmodell.
Grundstücksgröße x Bodenrichtwert
= Grundsteuerwert
Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss Göppingen auf den Stichtag 01.01.2022 festgestellt.
2. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt
Grundsteuerwert x Steuermesszahl
abzügl. gesetzl. Ermäßigungen (z. B. Wohnnutzung)
= Grundsteuermessbetrag
3. Grundsteuerbescheid von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverwaltungsverband Voralb
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde
= Grundsteuerbetrag
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen, mussten auch die Hebesätze der Gemeinden ab dem Jahr 2025 neu beschlossen werden.
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |||
2024 | 2025 | 2024 | 2025 | |
Eschenbach | 420 % | 600 % | 420 % | 410 % |
Heiningen | 390 % | 486 % | 400 % | 225 % |
Die Höhe des Hebesatzes allein sagt nichts darüber aus, ob der einzelne Steuerpflichtige mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen muss. Allein anhand der Höhe des Hebesatzes kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob die neue gesetzliche Regelung von der Gemeinde aufkommensneutral oder mit der Erzielung von Mehreinnahmen umgesetzt wird.
In der Vergangenheit wurden die Hebesätze der Gemeinden gerne miteinander verglichen. Ein Vergleich der Hebesätze ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr aussagekräftig, da in der neuen Berechnungsweise die Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte eine erhebliche Rolle spielt. Eine Gemeinde mit hohen Bodenrichtwerten kann beispielsweise zukünftig einen geringeren Hebesatz festlegen und dennoch dieselben Grundsteuereinnahmen wie bisher erzielen. Auch örtliche Gegebenheiten wie bspw. die Anzahl der unbebauten Grundstücke, die Gewerbegebiete sowie die Größe der Grundstücke tragen dazu bei, dass jede Gemeinde einzeln betrachtet werden muss.
Aufgrund der neuen Berechnungsweise ergeben sich für einzelne Grundstückseigentümer Veränderungen zur bisher gezahlten Grundsteuer. Bspw. sind im neuen Berechnungsmodell der Grundsteuer B nur noch die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert relevant.
Die Art und Nutzung der Gebäude werden hingegen nicht mehr berücksichtigt. Beispiele:
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Bescheid vom Finanzamt.
Bei Fragen zum Hebesatz oder Ihrem Grundsteuerbescheid wenden Sie sich bitte an den Gemeindeverwaltungsverband Voralb (Tel.: 07161 4034-12, ullmann@heiningen-online.de).
Ein Widerspruch gegen einen der oben genannten Bescheide entfaltet gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch vorerst bezahlt werden.
www.Grundsteuer-BW.de, www.gemeinde-eschenbach.de oder www.heiningen-online.de.