Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches die Wertermittlung der Grundsteuer in ihrer aktuellen Form für verfassungswidrig erklärte, ist bereits mehr als 6 Jahre her. Die Frist für die administrative Umsetzung endet am 31.12.2024 und wir versenden voraussichtlich in der 1. bzw. 2. Kalenderwoche 2025 die Grundsteuerbescheide nach dem neuen Recht. Um Ihnen die Änderungen in der Grundsteuer so verständlich wie möglich zu machen, haben wir „Fragen und Antworten“ für Sie zusammengestellt. Die aus unserer Sicht wichtigsten Fragen und Antworten werden wir wöchentlich in den Stadtnachrichten bis zur 51. Kalenderwoche veröffentlichen. Zusätzlich wird es Berechnungsbeispiele mit Erläuterungen geben. In der letzten Ausgabe ging es um die Frage „Ermittlung des Grundsteuerbetrages: Wer macht was?“. Außerdem gab es ein Berechnungsbeispiel der Grundsteuer für eine Wohnung.
In dieser Ausgabe erklären wir Ihnen den Begriff „Aufkommensneutralität“ und welche Rolle der Hebesatz bei der Ermittlung der Grundsteuerhöhe spielt.
Im Anschluss haben wir noch zwei Berechnungsbeispiele der Grundsteuer für Grundstücke mit Einfamilienhäusern.
Die gesamten „Fragen und Antworten“ finden Sie auf unserer Homepage unter www.renningen.de.
Mit nachfolgendem QR-Code kommen Sie direkt zu den gesamten „Fragen und Antworten“.
Was bedeutet der Begriff Aufkommensneutralität?
Der Begriff der „Aufkommensneutralität“ nimmt Bezug auf die Einnahmenentwicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerzahlers. Dass es zu entsprechenden „Belastungsverschiebungen“ kommen wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte.
Was ist der Hebesatz?
Mit dem Hebesatz bestimmen die Kommunen, d.h. die Gemeinderäte vor Ort, wie hoch letztlich die Grundsteuerbelastung wird. Durch den Hebesatz hat die Stadt die Möglichkeit, auf das Grundsteueraufkommen insgesamt Einfluss zu nehmen. Dadurch, dass die Stadt nur einen Hebesatz für die Grundsteuer B für das gesamte Gemeindegebiet beschließen kann, hat sie auch keinen Einfluss auf die Belastungsverschiebungen der Grundstücke untereinander. Dass es zu entsprechenden „Belastungsverschiebungen“ kommen wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Die neue Hebesatzsatzung der Stadt Renningen, welche am 01.01.2025 in Kraft tritt, wurde am 21.10.2024 vom Gemeinderat der Stadt Renningen beschlossen. In Renningen wurde für die Grundsteuer B ein Hebesatz in Höhe von 190 v.H. und für die Grundsteuer A in Höhe von 660 v.H. beschlossen. Beide Hebesätze wurden aufkommensneutral kalkuliert. Ein geringerer Hebesatz hätte die Folge, dass Renningen künftig weniger Grundsteuereinnahmen hätte. Auf Grund der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse wie zum Beispiel der Bodenrichtwerte und dem Verhältnis von Gewerbeflächen zu Wohngrundstücken sind die Hebesätze der Gemeinden miteinander nicht vergleichbar.
1. Berechnungsbeispiel der Grundsteuer für ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus:
Größe des Grundstückes: 363 m²
Bodenrichtwert: 800 EUR je m²
Grundsteuerwert: 290.400 EUR (363 m² x 800 EUR) Der Grundsteuerwert wird auf volle Hundert nach unten abgerundet Steuermesszahl: 0,91 Promille
Grundsteuermessbetrag: 264,26 EUR (290.400 EUR x 0,91 / 1.000) Hebesatz der Stadt Renningen: 190 v.H.
Grundsteuer ab 2025: 502,09 EUR (264,26 EUR x 190 / 100)
Grundsteuer bis 2025: 620,68 EUR
Ersparnis: 118,59 EUR
Die Ersparnis ergibt sich aufgrund des hohen Einheitswertes nach altem Recht als Ausgangsbasis. Die Grundsteuer war nach altem Recht im Verhältnis bereits relativ hoch.
2. Berechnungsbeispiel der Grundsteuer für ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus:
Größe des Grundstückes: 696 m²
Bodenrichtwert: 760 EUR je m²
Grundsteuerwert: 528.900 EUR (696 m² x 760 EUR) Der Grundsteuerwert wird auf volle Hundert nach unten abgerundet Steuermesszahl: 0,91 Promille
Grundsteuermessbetrag: 481,30 EUR (528.900 EUR x 0,91 / 1.000) Hebesatz der Stadt Renningen: 190 v.H.
Grundsteuer ab 2025: 914,47 EUR (481,30 EUR x 190 / 100)
Grundsteuer bis 2025: 173,36 EUR
Mehrbelastung: 741,11 EUR
Die Mehrbelastung ergibt sich aufgrund des niedrigen Einheitswertes nach altem Recht als Ausgangsbasis. Die Grundsteuer war nach altem Recht im Verhältnis relativ niedrig.
Beim modifizierten Bodenwertmodell in Baden-Württemberg spielt die Bebauung keine Rolle mehr. Nach altem Recht wird auch das Gebäude berücksichtigt, Größe und Alter des Gebäudes haben im alten Recht einen nicht unbeachtlichen Einfluss auf die Höhe des Einheitswertes. Beim Grundsteuerwert nach neuem Recht sind nur Bodenrichtwert und Grundstückgröße maßgeblich. So kann nach altem Recht für ein sehr großes Grundstück, welches mit einem kleinen und alten Gebäude bebaut ist, eine verhältnismäßig niedrige Grundsteuer anfallen. Für dasselbe Grundstück fällt, aufgrund der Größe des Grundstücks, nach neuem Recht eine deutlich höhere Grundsteuer an.
Vorschau:
Nächste Woche in den Stadtnachrichten geht es um die Frage „Wo lege ich Einspruch bzw. Widerspruch ein?“. Durch das mehrstufige Verfahren gilt es beim Thema Einspruch bzw.
Widerspruch Besonderheiten zu beachten, hierzu möchten wir Ihnen einige Informationen an die Hand geben.