Gemeinde Ubstadt-Weiher
76698 Ubstadt-Weiher
Aus den Rathäusern

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Herbstbrühl III“ im Ortsteil Stettfeld

Der Gemeinderat der Gemeinde Ubstadt-Weiher hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.01.2025 den Bebauungsplan „Herbstbrühl III“ im OT Stettfeld...
Foto: Stadtplanungsbüro Lars Petri

Der Gemeinderat der Gemeinde Ubstadt-Weiher hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.01.2025 den Bebauungsplan „Herbstbrühl III“ im OT Stettfeld mit seinen Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet umfasst das Flurstück 5658, Gemarkung Stettfeld. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt:

Der Bebauungsplan „Herbstbrühl III“ im OT Stettfeld mit seinen Örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vergleiche § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und Umweltbericht beim Bürgermeisteramt Ubstadt-Weiher, Bruchsaler Str. 1-3, 76698 Ubstadt-Weiher, Zimmer 25, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Ubstadt-Weiher unter www.ubstadt-weiher.de/rathaus-service/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen abgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ubstadt-Weiher, den 25.04.2025

Patrick Wippel, Bürgermeister-Stellvertreter

Foto: BM-Stellvertreter Wippel
Erscheinung
Mitteilungsblatt Ubstadt-Weiher
NUSSBAUM+
Ausgabe 17/2025

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