I. Beschlussgrundlage
Der Gemeinderat der Stadt Leinfelden-Echterdingen hat in öffentlicher Sitzung am 22.07.2024 den Bebauungsplan „Änderung Stangen“ (32-1/2) und die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Änderung Stangen“ (32-1/2) im Stadtteil Echterdingen als Satzungen beschlossen.
Der im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan „Änderung Stangen“ (32-1/2) besteht aus dem zeichnerischen Teil vom 12.06.2024 mit dem textlichen Teil vom 05.02.2024. Dem Bebauungsplan sind die Begründung vom 12.06.2024, die artenschutzrechtliche Habitatpotenzialanalyse von August 2018, die Artenschutzrechtliche Vorprüfung Baumhöhlenendoskopie von November 2023, das Bodenschutz- und Altlastenkataster von August 2018, die Ergebnisse aus der Verkehrszählung von Januar 2021, der Geotechnischer Vorbericht von November 2018, die Luftbildauswertung von August 2018, das Schallgutachten von Januar 2024, die Stellungnahme Emissionen Trafostation von Juli 2018, die Untersuchung des Baumbestands von Februar 2020, die Verkehrliche Stellungnahme von Dezember 2018 als Anlagen beigefügt.
Die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Änderung Stangen“ (32-1/2) bestehen aus dem zeichnerischen Teil vom 12.06.2024 und dem textlichen Teil vom 05.02.2024. Den örtlichen Bauvorschriften sind die Begründung vom 12.06.2024, die artenschutzrechtliche Habitatpotenzialanalyse von August 2018, die Artenschutzrechtliche Vorprüfung Baumhöhlenendoskopie von November 2023, das Bodenschutz- und Altlastenkataster von August 2018, die Ergebnisse aus der Verkehrszählung von Januar 2021, der Geotechnischer Vorbericht von November 2018, die Luftbildauswertung von August 2018, das Schallgutachten von Januar 2024, die Stellungnahme Emissionen Trafostation von Juli 2018, die Untersuchung des Baumbestands von Februar 2020, die Verkehrliche Stellungnahme von Dezember 2018 als Anlagen beigefügt.
Die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans genannten DIN-Normen, Vorschriften, Gesetze, Verordnungen und sonstige Regelwerke werden im Planungsamt zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan „Änderung Stangen“ (32-1/2) und die örtlichen Bauvorschriften
„Änderung Stangen“ (32-1/2) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Änderung Stangen (32-1/2) und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und den oben erwähnten Gutachten nach § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus Echterdingen, Bernhäuser Straße 11, I. Stock, Zi. N104 (Zugang zum Aufzug im rückwärtigen Bereich des Rathauses) während der allgemeinen Dienststunden (auch außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten) eingesehen und über ihren Inhalt kostenlos
Auskunft verlangt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB
1. Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Das gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr.1 GemO), der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Leinfelden-Echterdingen geltend zu machen.
Gez. Gezener