Der Gemeinderat der Gemeinde Oedheim hat am 7.4.2025 in öffentlicher Sitzung, aufgrund von § 13 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Salenbusch II – 1. Änderung“ in Oedheim, Ortsteil Oedheim mit den örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Das Gebiet betrifft das Flurstück 14067.
Maßgebend für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salenbusch II – 1. Änderung“ ist der Lageplan vom 14.10.2024/7.4.2025. Der Planbereich ist im nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Kartenausschnitt dargestellt.
Der am 7.4.2025 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Salenbusch II – 1. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich der Begründung, der artenschutzrechtlichen Bewertung und der Schallimmissionsprognose sowie der zusammenfassenden Erklärung im Fachbereich III – Planen und Bauen der Gemeinde Oedheim, Ratsstraße 1, 74229 Oedheim, Zi. 2.01, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Der Bebauungsplan wird mit der Begründung, der artenschutzrechtlichen Bewertung und der Schallimmissionsprognose sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Oedheim unter folgendem Link
www.oedheim.de/rathaus-service/planen-bauen/aktuelle-bauleitplanverfahren
sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg für Bauleitplanverfahren veröffentlicht. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die verfügbaren umweltbezogenen Informationen sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Auf Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der nach § 214 Abs. 2 beachtlichen Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs, sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung o.g. Verfahrens- und Formvorschriften, sowie Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan, sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Oedheim, 24.4.2025
Schmitt
Bürgermeister