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Auf Grund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. S. Nr. 85), sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucheschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 2. April 2015 (GBl. S. 202) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft Wolfschlugen am 01.04.2025 folgende Satzungbeschlossen:
S a t z u n g
beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Wolfschlugen“ und hat ihren Sitz in Wolfschlugen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und steht unter Aufsicht des Staates, die von der unteren Jagdbehörde wahrgenommen wird.
§ 2 Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
§ 4 Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
§ 5 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 6),
2. der Gemeinderat (§ 10) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.
§ 6 Versammlung der Jagdgenossen
1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in 6 Jahren einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.
2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 9 getroffen werden müssen.
3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.
4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
§ 7 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen
1. Die Abstimmung über die Beschlüsse kann offen erfolgen oder schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
4. Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens 5 abwesende Jagdgenossen vertreten.
§ 8 Sitzungsniederschrift
1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.
§ 9 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
a) Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat nach § 15 Abs. 7 JWMG oder die Wahl eines Jagdvorstands nach § 15 Abs. 3 JWMG)
b) Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nach § 16 Abs. 1 JWMG
c) Abrundung ab einer Fläche von über 2 ha
d) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks
e) Entscheidung über die Verwendung des Reinertrags, § 16 Abs. 2 JWMG
f) Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG
g) den Zusammenschluss zu Hegegemeinschaften
h) Änderungen der Satzung
i) die Erhebung einer Umlage nach § 15 Abs. 6 JWMG
§ 10 Gemeinderat
1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre bis zum 31.03.2031 auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister/Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich, insbesondere als Jagdvorstand, beauftragen.
§ 11 Aufgaben des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Jagdvorstand Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
3. Der Gemeinderat/Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
h) Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nach § 14 JWMG,
i) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks bis 2 ha Abrundungsfläche.
§ 12 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)
1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
§ 13 Verfahren bei der Jagdverpachtung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk kann durch freihändige Vergabe und / oder Verlängerung laufender Jagdpachtverträge verpachtet werden.
§ 14 Abschussplanung
Alle Jagdgenossen haben das Recht, in Abschusspläne, resp. Zielvereinbarungen, Zielsetzungen etc. Einsicht zu nehmen. Die Rechte der Jagdgenossen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.
§ 15 Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
§ 16 Verwendung des Reinertrags
1. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung wird der Gemeinde Wolfschlugen zweckgebunden für Wald- und Feldwegebau, Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutz zur Verfügung gestellt.
2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.
3. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 25,00 €, so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 25,00 € erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
§ 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Kassen- und Rechnungsprüfung
1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind voneinander getrennt unter Angabe von Tag und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. des Zahlungsempfängers in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils am Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen.
§ 18 Umlage
Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann eine Umlage erhoben werden. Diese sind einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses fällig und werden wie Gemeindeabgaben in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes beigetrieben.
§ 19 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.
§ 20 Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wolfschlugen.
Wolfschlugen, den 01.04.2025
Gez.
M. Ruckh
Bürgermeister
Die vorstehende Satzung wurde am 15.04.2025 vom Landratsamt Esslingen gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz genehmigt.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.