Aus den Rathäusern

Kehr- und Reinigungspflicht im Herbst im öffentlichen Straßenraum

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Kehr- und Reinigungspflicht der Straßenanlieger nach der „Streupflichtsatzung der Gemeinde Ellhofen“...

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Kehr- und Reinigungspflicht der Straßenanlieger nach der „Streupflichtsatzung der Gemeinde Ellhofen“ auch für die Laubbeseitigung von Bäumen gilt. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Laub vom Baum des Nachbarn oder von Bäumen im öffentlichen Straßenraum heruntergefallen ist oder ob es der Wind von ganz woanders her geweht hat. In der Streupflichtsatzung ist ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Reinigung vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub erstreckt. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen und die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Reinigungspflicht nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Wir bitten alle Straßenanlieger um Verständnis, Beachtung und Einhaltung dieser Reinigungspflicht, nicht zuletzt auch im Interesse eines sauberen Ortsbildes.
Ordnungsamt Ellhofen

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von Gemeinde Ellhofen
15.11.2024
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