
Das Gremium tagte in der Eschwaldhalle Isingen. Bürgermeister Thomas Miller begrüßte die anwesenden Gäste.
Seitens der anwesenden Bürgerinnen und Bürger erfolgten keine Fragen.
Der Vorsitzende gibt folgende nichtöffentlich gefasste Beschlüsse aus der letzten Gemeinderatssitzung bekannt:
Die beiden vakanten Stellen „Leitung Steueramt“ und „Sachbearbeitung Personalservice“ konnten durch Personalwahl des Gremiums nachbesetzt werden. Unter Einhaltung von Kündigungsfristen sind beide Stellen ab dem 1. Januar 2026 wiederbesetzt.
Einem Antrag auf Grundstückserwerb im Baugebiet „Steinmäuren“, Gemarkung Rosenfeld, wurde zugestimmt.
Die Stadt Rosenfeld plant den Endausbau des bereits bestehenden Misch- und Gewerbegebiets „Brühl“ im Stadtteil Leidringen. Dabei soll die bestehende „Beundenstraße“, „Ziegelstraße“ und „Grindelbachstraße“ anhand des bestehenden Bebauungsplans und dessen vorgegebenem Regelquerschnitt vollständig ausgebaut werden.
Nach erfolgter öffentlicher Ausschreibung wurde die Firma Geb. Stumpp GmbH & Co.KG aus Balingen als günstigster Bieter mit den Straßen-, Tiefbauarbeiten und Leitungsbau zum Brutto-Angebotspreis von 2.424.528,99 € beauftragt.
Der Vorsitzende sowie Stadtkämmerin Isabell Hinger erläutern die gesetzlich vorgegebene Notwendigkeit für die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung. Die derzeit gültige Verwaltungsgebührensatzung stammt aus dem Jahr 1993 und wurde zuletzt im Jahr 2001 im Zuge der Euro-Einführung angepasst. Eine systematische Gebührenkalkulation wurde bislang nicht vorgenommen.
Mit den Änderungen des Landesgebührengesetzes und des Kommunalabgabengesetzes sind Kommunen verpflichtet, Verwaltungsgebühren auf Basis der örtlichen Gegebenheiten zu kalkulieren und möglichst kostendeckend festzulegen. Die Stadt Rosenfeld hat daher das Beratungsunternehmen HEYDER + PARTNER beauftragt, eine vollständige Kalkulation der Gebührensätze und die Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung zu erstellen. Die Verwaltungsgebührensatzung wurde dem Gremium ausführlich vorgestellt.
Neben der Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung ist eine Änderung der Friedhofssatzung notwendig, da in dieser Satzung die Verwaltungsgebühren für den Bestattungsbereich geregelt sind. Beide Satzungen sollen am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Der Gemeinderat traf folgenden Satzungsbeschluss:
Zollernalbkreis
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld in seiner öffentlichen Sitzung am 25.09.2025 folgende Satzung beschlossen:
Gebührenpflicht
Die Stadt Rosenfeld erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Rosenfeld.
Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
a. Gnadensachen,
b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d. Prüfungen die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f. die behördliche Informationsgewinnung,
g. Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:
a. das Land Baden-Württemberg,
b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Stadt Rosenfeld gegenüber durchschriftliche Erklärung übernommen hat oder
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt sind und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach den Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festgelegt.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr entweder nach der durchschnittlichen Bearbeitungszeit (je Vorgang) oder sie wird in Zeiteinheiten (ZE) gemessen. Eine ZE beträgt 15 Minuten (mit Ausnahme 13.3 Scans aus Bauakten: hier 5 Minuten). Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min. / bzw. 2:30 Min) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min. / bzw. 2:31 Min) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach ZE die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist der Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
Umsatzsteuer
Sofern die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, nach § 2b UstG umsatzsteuerpflichtig sind, wird ab Anwendungsbeginn zu diesen Gebühren zusätzlich der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.
§ 6
Auskunftspflicht
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.
Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt Rosenfeld kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt Rosenfeld erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation
b) Reisekosten
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 04.11.1993 (jeweils mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Rosenfeld, den 25.09.2025
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Änderung Gebührenverzeichnis
Mit der Neukalkulation der Verwaltungsgebühren wurden auch die Verwaltungsgebühren im Bestattungsbereich kalkuliert. Dies mache eine Änderung des Gebührenverzeichnisses der Friedhofssatzung notwendig.
Der Gemeinderat traf folgenden Satzungsbeschluss:
Zollernalbkreis
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld am 25.09.2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 18.11.2021 beschlossen:
Satzungsänderungen
Die Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis - wird wie folgt geändert:
Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr | |
1. | Verwaltungsgebühren | |
1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 22,00 € |
1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
1.2.1 | Einzelfall | 19,00 € |
1.2.2 | Befristete Zulassung auf 5 Jahre | 69,00 € |
1.3 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | |
1.3.1 | Einzelfall | 19,00 € |
1.3.2 | Befristete Zulassung auf 5 Jahre | 69,00 € |
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rosenfeld, 25.09.2025
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Stadtkämmerin Isabell Hinger erstattete dem Gemeinderat den Finanzzwischenbericht für das laufende Haushaltsjahr mit folgendem wesentlichen Inhalt:
Im Ergebnishaushalt wurde im Planansatz mit einem ordentlichen Ergebnis von -3.419.410 € geplant. Der aktuelle IST-Stand beträgt + 8.885.400 €, wobei einige Aufwendungen mangels Rechnung noch nicht berücksichtigt werden konnten. 2025 erwarte man voraussichtlich einen ausgeglichenen Haushalt.
Im Finanzhaushalt wurde mit 2.157.000 € Einzahlungen aus Investitionstätigkeit geplant. Der aktuelle IST-Stand beträgt 1.052.055 €. Die Summe Auszahlungen aus Investitionstätigkeit liegt lt. Planansatz bei 6.895.900 €. Hier beträgt der IST-Stand aktuell 8.765.203 €. Der Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit wurde im Haushaltsplan mit -4.738.900 € veranschlagt. Hier beträgt der IST-Stand -7.713.153 €.
Bei dem Eigenbetrieb Wasserversorgung laufe der Unterhaltungsaufwand für das Wassernetz sowie die Erträge planmäßig. Bei dem Eigenbetrieb Sofienbad stehe die endgültige Abrechnung der Eintrittskasse noch aus. Es lasse sich aber sagen, dass aufgrund geringerer Aufwendungen in Unterhaltung und Bewirtschaftung ein voraussichtlich besseres Gesamtergebnis als angenommen erzielt werde.
Der Gemeinderat stimmte der Annahme der vorgestellten Spenden zu.
Für zwei Bauvorhaben wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Bürgermeister Miller informiert, dass nach drei Jahren Bauzeit die Tagwin-Halle am 31. Oktober 2025, 16 Uhr, eingeweiht wird. Ein Tag der Offenen Tür findet am Sonntag, 2. November 2025, statt.
Mehrere Gremiumsmitglieder monieren die defekte Heizungsanlage am Schulzentrum. Der Vorsitzende berichtet, dass die beauftragten Fachfirmen in Verzug seien. Die Heizanlage werde bis zum 26. September 2025 fertiggestellt und am 27. September 2025 in Betrieb genommen.
