1. Änderungsbeschluss
Das Landratsamt Karlsruhe – Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung – als Umlegungsstelle der Stadt Ettlingen im Umlegungsverfahren „Lange Straße Nord“ der Gemarkung Schluttenbach, hat nach Anhörung der Eigentümer am 21.07.2022 den Umlegungsbeschluss gefasst. Dieser Umlegungsbeschluss wird von der Umlegungsstelle nach Anhörung der betroffenen Eigentümer gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wegen der Änderung des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Lange Straße Nord“ geändert. Neu in das Umlegungsverfahren einbezogen ist das Flurstück Nr. 186 mit einer einbezogenen Fläche von ca. 352 m². Die jeweils einbezogene Fläche der Flurstücke Nr. 187, 188/1, 189, 190, 191 und 193 wird geändert. Die einbezogene Fläche beträgt nun bei den Flurstücken Nr. 187 ca. 635 m², Nr. 188/1 ca. 560 m², Nr. 189 ca. 545 m², Nr. 190 ca. 309 m², Nr. 191 ca. 574 m² und Nr. 193 ca. 410 m². Ansonsten gelten die Angaben des Umlegungsbeschlusses vom 21.07.2022 weiter. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Flurstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
2. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß der Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis nach § 46 Abs. 4 BauGB zwischen der Stadt Ettlingen und dem Landratsamt Karlsruhe – Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung – vom Mai 2021 dem Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung beim Landratsamt Karlsruhe.
3. Aufforderung und Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem oben genannten Grundstück oder an einem ein solches Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte bei der Umlegungsstelle, dem Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung beim Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe oder der Stadt Ettlingen anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts gegenüber zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Stadt
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
a) ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden.
b) erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden.
c) nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden.
d) genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätten begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Stadt Ettlingen eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
5. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
6. Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses
Der Änderungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Änderungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Der Antrag ist bei der Umlegungsstelle, dem Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung beim Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen.
8. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Flurstücke des Umlegungsgebietes wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit
vom 04.11.2024 bis 03.12.2024
beim Planungsamt der Stadt Ettlingen, Schillerstraße 7 – 9 (3. OG), 76275 Ettlingen öffentlich aus und können zu den folgenden Offenlagezeiten eingesehen werden.
Mo., Di., Mi. von 9 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Do. von 9 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17 Uhr
Fr. von 9 bis 12 Uhr
Bruchsal, den 14.10.2024
Landratsamt Karlsruhe
Amt für Vermessung, Geoinformation und Flurneuordnung
– Umlegungsstelle „Lange Straße Nord“ –
gez. Schweig