Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14) Az.: 43-2478-B7.21-10
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) – obere Flurbereinigungsbehörde –hat den Bau der gemeinschaftlichen Anlagen durch Änderungsbeschluss Nr. 10 des Wege- und Gewässerplans mit landschaftspflegerischem Begleitplan in der Flurbereinigung Leutenbach/Winnenden (B14) am 25.11.2025für zulässig erklärt.
Die Genehmigung umfasst folgende Maßnahmen:
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen werden durch die Maßnahmen nicht erwartet. Auch nicht in der Summe mit den bereits genehmigten Wegebaumaßnahmen im Flurbereinigungsgebiet. Vertreter des amtlichen Naturschutzes haben zudem keine Hinweise auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gegeben. Die vom privaten Naturschutz vorgebrachten Bedenken wurden abgewogen und vom LGL für nicht begründet erachtet.
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG werden durch die geplanten Maßnahmen nicht ausgelöst.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.lgl-bw.de/2478 eingesehen werden.
Gez. Gerd Holzwarth, LVD D.S.