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Landwirtschaft: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tübingen zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Aufbringtechnik nach der Düngeverordnung

Das Landratsamt Tübingen hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die landwirtschaftlichen Betrieben mehr individuelle Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum...

Das Landratsamt Tübingen hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die landwirtschaftlichen Betrieben mehr individuelle Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum bei der Gestaltung der organischen Düngung ermöglicht. Damit nutzt der Landkreis den Spielraum aus, den das Land vor kurzem zur Verfügung gestellt hat. Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel auf Grünland und mehrschrittigen Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Vorgabe geht auf die Düngeverordnung des Bundes zurück. Damit soll die Stickstoffeffizienz durch die Reduktion der Ammoniakemissionen maßgeblich gesteigert werden. In der Verordnung sind auch bestimmte Möglichkeiten zur Genehmigung von Ausnahmen vorgesehen, da die Düngetechnik beispielsweise auf steilen Flächen an ihre Grenzen stößt.

In erster Linie werden mit der Allgemeinverfügung gezielt Flächen ausgenommen, auf denen die Technik gar nicht eingesetzt werden kann. Dies betrifft stark geneigte Grünlandflächen, Streuobstwiesen und Kleinflächen. Es sind auch kleine landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche befreit, um diese nicht mit unzumutbaren Kosten zu belasten. Und mittlerweile sind andere Verfahren bekannt, die zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung führen. Diese Verfahren werden mit der Allgemeinverfügung genehmigt.

Die Allgemeinverfügung kann im Internet unter der Adresse des Landkreises Tübingen www.kreis-tuebingen.de unter der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

Erscheinung
Der Gemeindebote Kusterdingen
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Ausgabe 02/2025

Orte

Kusterdingen

Kategorien

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Politik
von Landratsamt Tübingen
10.01.2025
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