Hunde sind an der Leine zu führen
1. in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (ausgenommen Blindenhunde),
2. auf öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) und auf allgemein zugänglichen Schulhöfen,
3. an Bushaltestellen, auf Märkten, Straßenfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, in Fußgängerunterführungen, auf Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen.
4. im Waldgebiet Oberholz
5. im Waldgebiet Eichert
6. im Waldgebiet Öde
Siehe § 12 Abs. 3 PolVO Stadt Göppingen