Aus den Rathäusern

Leinenzwang

Aus gegebenem Anlass informiert das Ordnungsamt über den Leinenzwang und bittet alle Hundehalter die Regelungen zu beachten: Nach § 11 Abs. 3 der Polizeiverordnung...

Aus gegebenem Anlass informiert das Ordnungsamt über den Leinenzwang und bittet alle Hundehalter die Regelungen zu beachten:

Nach § 11 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Stadt Süßen gilt die Leinenpflicht innerhalb der geschlossenen Bebauung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, auf Märkten, auf Spielplätzen, an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, bei öffentlichen Menschenansammlungen und in besonders ausgeschilderten Bereichen. Dem Hund darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihm ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter Länge. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Begleithunde für blinde und behinderte Menschen.

Falls keine Leinenpflicht besteht, müssen die Hunde von einer aufsichtsfähigen Person, die jederzeit auf das Tier einwirken kann, begleitet werden. Dies gilt zum Beispiel für den Außenbereich auf Feld- und Waldwegen. Bitte nehmen Sie als Hundehalter Rücksicht auf ihre Mitmenschen, denn viele Personen haben vor Hunden großen Respekt oder gar Angst. Wir empfehlen, Hunde bei Begegnungsverkehr an die Leine zu nehmen.

Zuwiderhandlungen sind nach der Polizeiverordnung ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Erscheinung
Süßener Mitteilungen
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2024

Orte

Süßen

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Süßen
08.05.2024
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