Verhinderungspflege
Die Pflegekasse übernimmt in der häuslichen Pflege die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn eine private Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegende seit mindestens sechs Monaten die Pflege übernommen hat. Der Leistungsanspruch besteht für maximal 6 Wochen und bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Dies wird Verhinderungspflege genannt.
Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, von entfernten Verwandten, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder von Nachbarn übernommen werden.
Einen Antrag für Verhinderungspflege erhält man bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Bei privat organisierter Verhinderungspflege sollten mit der Ersatzpflegeperson Stundensatz und Leistungen im Voraus festgelegt werden. Der Pflegebedürftige muss in der Regel in Vorleistung gehen und bekommt gegen Nachweis die Ausgaben von der Pflegekasse erstattet.
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben, erbracht, zahlt die Pflegekasse den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen. Notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstehen, können auf Nachweis bis zu einer Summe von 1.612 Euro pro Jahr erstattet werden.
Die Verhinderungspflege kann auch für regelmäßige Erholungsphasen oder private Termine stundenweise in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist. Die einzelnen Tage können über das ganze Jahr verteilt werden.
In diesem Fall bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten. Ist die Pflegeperson mehr als 8 Stunden pro Tag verhindert, wird das Pflegegeld für maximal sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Ergänzend zum Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann aus unverbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege 806 Euro noch zusätzlich als Verhinderungspflege genutzt werden. Somit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Verhinderungspflege kann darüber hinaus auch in einer (teil-)stationären Einrichtung, zum Beispiel Tagespflegeeinrichtung, Kurzzeitpflegeeinrichtung oder Pflegeheim stattfinden. In diesem Fall werden nur die im Tagessatz enthaltenen pflegebedingten Aufwendungen von der Pflegekasse übernommen.
Weitere Informationen erhalten Sie über die:
IAV-Beratungs- und Demenzfachstelle Bad Rappenau-Bad Wimpfen
iav@sozialstation-badrappenau.de
Telefon: 07264/9203010