Nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil entlang von Bundes-, Landes- und Kreis- und Gemeindestraßen, für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten. Darunter fallen auch Bäume, Sträucher und Äste, die als grüne Inseln im Lebensraum des Menschen eine überaus vielfältige und wertvolle Funktion besitzen, jedoch, falls sie ins Lichtraumprofil hineinragen, von dem Grundstücksbesitzer entsprechend zurückzuschneiden sind. Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss mindestens 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,25 m betragen, der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 m. Bepflanzungen, die in die Sichtfelder der Einmündungen hineinragen, müssen auf eine Höhe von 0,80 m zurückgeschnitten werden. Der Rückschnitt ist so vorzunehmen, dass der Zuwachs nicht das Lichtraumprofil beeinträchtigt.
In Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ergeht daher an alle Haus-, Garten- und Grundstücksbesitzer die dringende Bitte:
- in Gehwege oder Fahrbahn hineinragende Pflanzen so zurückzuschneiden, dass keine Behinderung mehr gegeben ist
- Straßenbeleuchtungen (Freischneiden des Beleuchtungskörpers)
- Verkehrszeichen, welche durch eigenen Bewuchs verdeckt sind, freizumachen
- Baumäste, die in den Sichtraum einer Straße oder eines Feldweges hineinragen bis zur Höhe von 4,50 m zu entfernen.
Im Hinblick auf die Zufahrt von Feuerwehr- und Rettungsdienste wird in diesem Zusammenhang auch gebeten, die Hausnummern-Beschilderung ggf. freizuschneiden.