Lichtverschmutzung bezeichnet die Aufhellung des Nachthimmels durch künstliche Lichtquellen. Besonders in Städten entsteht dabei eine sichtbare Lichtglocke: der sogenannte „Skyglow“.
Nachtaktive Insekten werden von Lichtquellen angezogen (Staubsaugereffekt). Statt sich fortzupflanzen, kreisen sie um die Lampen, bis zur Erschöpfung. Dadurch fehlen sie im Nahrungsnetz und als Bestäuber. Auch andere nachtaktive Tiere wie Fledermäuse, Amphibien, Eulen oder Igel werden gestört. Sie verlieren die Orientierung, werden geblendet oder aus ihren Lebensräumen vertrieben.
Laut Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt Lichtverschmutzung als schädlich für die Umwelt. In Baden-Württemberg verpflichtet das Naturschutzgesetz (NatSchG BW) zur Nutzung insektenfreundlicher Beleuchtung bei neuen öffentlichen Anlagen. Fassadenbeleuchtungen sind von April bis September ganztägig und von Oktober bis März nachts zwischen 22 und 6 Uhr verboten – auch bei privaten und gewerblichen Gebäuden (§21 Abs. 2). Ausnahmen sind nur bei öffentlicher oder betrieblicher Sicherheit erlaubt. Weitere Regelungen enthält die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Künstliches Licht sollte nur eingesetzt werden, wo es wirklich nötig ist. Bäume, Wiesen oder Teiche im Garten sollten dunkel bleiben. Bewegungsmelder und Zeitschaltuhren helfen, Licht gezielt zu steuern. Nach unten gerichtete Lampen und insektenschonende Leuchtgehäuse verringern negative Auswirkungen. Jeder Beitrag zählt zum Schutz nachtaktiver Tiere.