Mutterschutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach. Bisher greift der Mutterschutz im Falle einer Fehlgeburt nur, wenn sie ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Künftig haben Frauen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Abhängig beschäftigte Frauen können ab Juni 2025 entscheiden, ob sie eine Schutzfrist nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind, sowie für Bundesbeamtinnen und Soldatinnen. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger fällt auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt aus: Fehlgeburt ab der 13. Woche bis zu zwei Wochen Mutterschutz, ab der 17. Woche bis zu sechs Wochen Mutterschutz, ab der 20. Woche bis zu acht Wochen Mutterschutz. Die Fehlgeburt kann für betroffene Frauen eine sehr belastende Erfahrung sein. Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach der Schutzfrist.
Lotsentermin
Nächster Lotsentermin am Montag, 19. Mai 2025 von 10 bis 12 Uhr im Bürgertreff in Weil der Stadt in der Stuttgarter Str. 34.
Eine kostenlose Orientierung bei Problemen mit Behinderung, Krankheit, Pflege, Rente etc.
Zuhören, Sortieren, Mut machen, die richtigen Ansprechpartner finden, das sind die Aufgaben eines VdK-Lotsen.
Er berät nicht, sondern informiert, vermittelt und unterstützt Sie. Sofern notwendig, werden Sie an die VdK-Juristen weitergeleitet.
Bitte anmelden unter 07033/305632
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