Wer eine Wohnung bezieht, muss sich laut Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des Rathauses an- oder ummelden.
Mit Umstellung zum Bundesmeldegesetz wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers wieder eingeführt.
Bei Anmeldung ist es künftig Pflicht, zusätzlich zum Personalausweis und/oder Reisepass, auch eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen.
Diese muss vom Eigentümer bzw. vom Wohnungsgeber ausgefüllt werden.
Der Mietvertrag gilt nicht als Wohnungsgeberbescheinigung.
Die Wohnungsgeberbescheinigung kann jederzeit auf unserer Homepage www.dusslingen.de runtergeladen oder zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros abgeholt werden.
Seit Juli 2004 ist man beim Umzug nicht mehr verpflichtet, sich am alten Wohnort abzumelden.
Es ist lediglich eine Anmeldung am neuen Wohnort notwendig.
Der bisherige Wohnort wird dann automatisch über den Umzug informiert. Es besteht somit keine Abmeldepflicht mehr.
Wer ins Ausland verzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen, frühestens eine Woche vor Auszug, bei der zuständigen Meldebehörde abmelden.
Wer eine Nebenwohnung aufgibt, muss dies der Meldebehörde mitteilen, die für die zukünftige Hauptwohnung/alleinige Wohnung zuständig ist.
Wir weisen darauf hin, dass das Bürgermeisteramt als Ortspolizeibehörde auch Bußgeldbehörde ist und somit verspätete An- oder Ummeldungen mit Geldbußen ahnden wird. Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm nach dem Bundesmeldegesetz obliegende Pflichten zur Meldung sowie zur Mitwirkung bei einer Meldung nicht rechtzeitig, richtig oder vollständig ausfüllt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros unter Tel. 9299-211 oder -212.