Bürgermeisteramt Michelbach an der Bilz
74544 Michelbach an der Bilz
Aus den Rathäusern

Nachbarschaftslärm

Als Nachbarschaftslärm werden Geräusche bezeichnet, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend...

Als Nachbarschaftslärm werden Geräusche bezeichnet, die durch Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken. Hierzu gehören beispielsweise laut eingestellter Fernseher, laute Musik, Partys, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Für Alltagsbelästigungen im Mietshaus gelten die Regelungen des zivilen Nachbarschaftsrechts. Danach kann der Lärmgeplagte auf der Grundlage des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Unterlassung der jeweiligen Belästigung verlangen, wenn diese ihn „wesentlich beeinträchtigt“ (§ 906 BGB oder § 823 BGB).

Rücksichtnahme und Gespräche

Zunächst empfiehlt es sich, mit dem Störer zu reden. Er muss den Lärm stoppen und kann nicht erwarten, dass sein Nachbar sich selbst schützt und zum Beispiel im Hochsommer die Fenster geschlossen hält. In akuten Notfällen wie bei rauschenden Festen greift die Polizei ein. Generell ist nach 22 Uhr Schluss mit lauten Festen und Veranstaltungen.
Auch tagsüber ist Rücksichtnahme geboten: So sollten Fernseher und Stereoanlage auf Zimmerlautstärke laufen. Beim Musizieren ist allerdings Toleranz gefragt. Denn die meisten Gerichte halten tagsüber zwei- bis vierstündiges Üben für vertretbar, egal ob Profis oder Laien am Werk sind.
Mietverträge und Hausordnungen betonen häufig, dass in der Zeit von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe einzuhalten ist. Mieter müssen ihr Recht übrigens nicht selbst einklagen, sondern können sich an ihren Vermieter wenden. Der muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht darum kümmern (§ 536 BGB).

Lärm durch Kinder

Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen (wie beispielweise Ballspielplätzen) ausgeht, ist gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a) im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und muss im Wohnumfeld hingenommen werden.

Lärm von Geräten und Maschinen

Tagtäglich werden viele Maschinen und Geräte eingesetzt, die laut sind und potentiell andere Menschen belästigen. Umgekehrt kann durch den Einsatz von lärmarmen Geräten und Maschinen, wie z. B. den praktischen Gartenhelfern, die Lärmbelastung für den Nachbarn deutlich reduziert werden.
Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten. Diese reichen von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Hersteller müssen auf all diesen Produkten den maximalen Schallleistungspegel durch eine Kennzeichnung angeben. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen die meisten technischen Helfer in Wohngebieten von Montag bis Samstag nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Ausgenommen von diesen weiter eingeschränkten Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen.

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