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Neu für gesetzlich Versicherte: Anspruch auf amalgamfreie Zahnfüllungen ohne Mehrkosten

Seit 1. Januar 2025 darf Amalgam nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden. Der Grund ist eine EU-Verordnung. Ausnahme: Die Zahnärztin...

Seit 1. Januar 2025 darf Amalgam nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden. Der Grund ist eine EU-Verordnung. Ausnahme: Die Zahnärztin beziehungsweise der Zahnarzt hält eine Amalgam-Füllung aus medizinischen Gründen für zwingend notwendig – zum Beispiel bei Allergien gegen andere Füllungen. Das Amalgamverbot bezieht sich nur auf zukünftige Füllungen. Bestehende, intakte Füllungen müssen nicht entfernt werden. Das Gesundheitsrisiko besteht beim Einsetzen und Aufbohren von Füllungen, weil dabei Quecksilber freigesetzt wird. Beim Beschleifen entstehen außerdem gesundheitsschädliche Quecksilberdämpfe, die eingeatmet werden können. Bisher waren zahnfarbene Kunststofffüllungen, sogenannte Komposite, nur Kassenleistung bei Füllungen im Frontzahnbereich und für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen. Gesetzlich Versicherte haben ab Januar 2025 Anspruch auf hochwertige amalgamfreie Zahnfüllungen, ohne dafür Mehrkosten zahlen zu müssen. Sowohl im Frontzahn- als auch Seitenzahnbereich sind künftig Füllungen, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden, zuzahlungsfrei.

VdK-Tipp: Falls Mehrkosten für die Praxis anfallen, sollte nach dem Grund gefragt werden, warum die Füllung trotz der Neuregelung keine Kassenleistung ist.

Der VdK hilft weiter bei Fragen zu den Bereichen Gesundheit, Alter, Rente, Arbeitslosigkeit, Wohn-, Bürger-, Kranken- und Pflegegeld sowie barrierefreies Wohnen. (rs/red)

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Ausgabe 05/2025

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von Sozialverband VdK
31.01.2025
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