Häufig wird derzeit die Frage gestellt, ob die neue erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umlegbar ist.
Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart worden ist und gilt auch dann, wenn sich die Grundsteuer deutlich erhöht hat.
Interessant ist die Frage, ob spätere Erhöhungen rückwirkend umlegbar sind, auch wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen ist.
Der Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums dem Mieter die Abrechnung zustellen. Wenn die 12-monatige Abrechnungsfrist bereits abgelaufen ist, sind Nachforderungen nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Eine Nachforderung ist aber möglich, wenn Steuern und Abgaben erstmals nach Ablauf des Abrechnungszeitraums festgesetzt werden.
Umgekehrt muss aber auch eine spätere Erstattung bei nachträglicher Herabsetzung der Steuerlast an den Mieter des betroffenen Zeitraums ausbezahlt werden.
Info für Mitglieder bei Haus und Grund Plochingen und Umgebung e.V.: 07153/6199838