Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.
Vorgabe in Heddesheim:
Die Grundsteuer B zählt zu den wichtigsten und konjunkturunabhängigen Einnahmequellen der Gemeinde. Mit ihr werden unter anderem die Erhaltung und der Ausbau der örtlichen Infrastruktur und Dienstleistungen teilfinanziert. Im Haushaltsjahr 2024 beträgt der Hebesatz für die Grundsteuer A 300 v. H., für die Grundsteuer B 300 v. H.; der Erlass der Haushaltssatzung erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 07.03.2024.
Dem kommunalen Finanzbericht 2023, der jährlich vom Kommunalrechtsamt veröffentlicht wird, ist zu entnehmen, dass der durchschnittliche Hebesatz im Rhein-Neckar-Kreis 2023 bei 372,8 v.H. lag (Vorjahr 369.6 v.H.), dabei beträgt die Spanne 200 bis 485 v.H. bei den Kommunen. Heddesheim belegt einen der letzten Plätze und zählt zu den Kommunen mit einem der niedrigsten Hebesätze (Platz 51 von 54 kreisangehörigen Gemeinden).
Der derzeit gültige Hebesatz für die Grundsteuer A und B besteht seit 2005 unverändert.
Das Steueraufkommen hat über die Jahre hinweg eine steigende Tendenz. Begründet ist dies durch die Neuveranlagungen aufgrund von Baugebieten.
Nachdem der Gemeinde Heddesheim nach derzeitigem Stand nunmehr die Mehrzahl der Grundsteuermessbescheide vorliegt, wurden diese ausgewertet. Auf Basis dieser Datengrundlage konnte der neue Hebesatz für das Haushaltsjahr 2025 ermittelt werden.
Um das Grundsteueraufkommen auf einem vergleichbaren Niveau zu den Vorjahren zu halten, ist ein Hebesatz von 135 v. H. erforderlich.
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigen geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.
Für große Grundstücke wird, trotz Absenken des Hebesatzes, die Grundsteuer eine finanzielle Mehrbelastung auslösen. Dies resultiert alleine durch die Entscheidung der Landesregierung, das sogenannte Flächenmodell anzuwenden, welches der Landtag am 4. November 2020 als das Landesgrundsteuergesetz beschlossen hat.