Die diesjährige Jahreshauptversammlung des Musikvereins Kusterdingen e.V. findet am Freitag, 14. März 2025, um 20:00 Uhr in der Ölmühle in Kusterdingen statt. Die Einladung hierzu wurde bereits am 14. Februar veröffentlicht, wobei die ebenfalls am 14. Februar 2025 bekanntgegebene Tagesordnung in Ziffer 4. der Tagesordnung wie folgt korrigiert wird:
4. Neufassung der Satzung des Vereins
(Der vollständige Text der Neufassung der Satzung ist nachfolgend abgedruckt.)
Die Vorstandschaft
(1) Der Verein führt den Namen Musikverein Kusterdingen e.V. und hat seinen Sitz in Kusterdingen. Er ist im Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg (BVBW) e.V. und dient ausschließlich der Förderung von Kunst und Kultur. Er dient der Erhaltung und Pflege der Blasmusik und seiner verwandten Musikrichtungen, insbesondere in der Gemeinde Kusterdingen.
(2) Diesen Zweck verfolgt er durch
1. Regelmäßige Übungsabende,
2. Veranstaltung von Konzerten, Platzmusiken und Musik-/Vereinsfesten
3. Förderung der musikalischen Jugendarbeit
4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
5. Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbands Baden-Württemberg (BVBW) e.V., seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Ausschuss mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die lnteressen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg (BVBW) e.V. verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen, abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuss beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Generalversammlung festgesetzt. Durch die Generalversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, sowie eine Beitragsordnung beschlossen werden.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen (insbesondere Anschrift, Bankverbindung, Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sein können, z.B. Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung, Beendigung des Studiums etc.) schriftlich zu informieren.
(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Anschrift, Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer) auf. Diese Informationen werden elektronisch gespeichert, wobei die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Eine Archivierung der Daten des Mitglieds erfolgt nur, sofern dies zur Erfüllung des Vereinszwecks oder Vervollständigung der Vereinsannalen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein der Archivierung entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat. Die insoweit archivierten Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
(4) Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbands Baden-Württemberg (BVBW) e.V. und wird im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten der Mitglieder, deren Kontaktdaten sowie deren Funktion an den Verband weitergeben. Daten seiner Mitglieder veröffentlicht der Verein nur, wenn die Generalversammlung einen entsprechenden Entschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.
(5) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind
1. die Generalversammlung
2. der Ausschuss.
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Über die Sitzung der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen lnhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar spätestens im März statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kusterdingen oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Versammlung sind bis spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorsitzende kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1⁄3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
(3) Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende und wenn er verhindert ist, einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung ist zuständig für
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
2. die Entlastung des Ausschusses,
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und sonstiger Dienstleistungspflichten,
4. die Wahl des Ausschusses und der Kassenprüfer,
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Ausschusses betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7. die Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Ausschuss an die Generalversammlung überwiesen hat,
8. die Auflösung des Vereins,
9. den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg (BVBW) e.V.
10. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen nach § 16.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis drei Personen, dem Vorsitzenden des Vereins und einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
(1) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. 2 oder 3 Jugendleitern
6. 7 Beisitzern, von denen 4 Aktive sein sollen.
(2) Der Ausschuss wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt, wobei die Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und der Beisitzer aus dem Bereich der aktiven Mitglieder in geraden Kalenderjahren erfolgt. Die Wahl des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassiers, der Jugendleiter und der Beisitzer aus dem Bereich der passiven Mitglieder erfolgt in ungeraden Kalenderjahren; hierbei wird durch die Generalversammlung auch festgelegt, ob für die entsprechende Wahlperiode ein oder zwei Jugendleiter sowie ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt werden sollen. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ausschusses oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
(4) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Ausschussmitglieder dies beantragen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil.
(5) Der Ausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.
(6) Die Vereins- und Organämter sind Ehrenämter. Die Organe des Vereins können aber durch Vorstandsbeschluss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG für ihre satzungsmäßige Tätigkeit erhalten. Außerdem haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.
(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorstand, wobei die einzelnen Vorstandsmitglieder intern über ihre jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
(2) Der Vorstand oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
2. Zahlungen bis zum Betrag von EUR 1.000,00 im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
3. alle Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, die Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden. Es können im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen ebenso Rücklagen, auch freie Rücklagen, gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung höchstens decken oder nur wenig übersteigen. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Jugendordnung, eine Proben- und Veranstaltungsordnung, eine Instrumenten- und Material-/Inventarordnung, eine Kleider- und Uniformordnung, eine Fördermitgliedschaftsordnung sowie eine Auftritts- und Vergütungsordnung geben.
(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kusterdingen (Körperschaft des öffentlichen Rechts), zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Förderung des in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten, gemeinnützigen Zwecks.