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Noch einmal: Die neue Grundsteuer

Ist die baden-württembergische Grundsteuer verfassungskonform? Das Bundesverfassungsgericht hat die alte grundsteuerliche Bewertung im Jahre 2018 für...

Ist die baden-württembergische Grundsteuer verfassungskonform?

Das Bundesverfassungsgericht hat die alte grundsteuerliche Bewertung im Jahre 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil Immobilienvermögen gegenüber anderen Anlageformen steuerlich bevorzugt wurde.

Das neue baden-württembergische Grundsteuermodell weist folgende Schwachstellen auf:

1. Für größere Grundstücke wird der Bodenrichtwert für die gesamte Fläche als Bewertungsgröße zu Grunde gelegt, und zwar auch für den Teil, für den es kein Baurecht gibt. Die Erbschaftssteuer begreift demgegenüber diesen nicht bebaubaren Teil als „Hinterland“, für den nur ein Viertel des Bodenrichtwertes als Besteuerungsgrundlage berücksichtigt wird.

2. Wenn in einer Gemeinde zwei Grundstücke gleich groß sind und für sie der gleiche Bodenrichtwert festgestellt wurde, dann wird für diese Grundstücke der gleiche Grundsteuerbetrag fällig. Das ist auch dann der Fall, wenn z. B. auf dem einen Grundstück ein Haus für 300.000 EUR und auf dem anderen ein Haus für 3 Mio. EUR steht. Ob dieses Ergebnis der mit der Grundsteuerreform angestrebten Besteuerungsgerechtigkeit entspricht, darf bezweifelt werden. Die anderen 15 Bundesländer berücksichtigen jedenfalls in ihren Besteuerungsmodellen die Bebauung.

Was können Sie als Grundstückseigentümer tun?

Sie haben richtig gehandelt, wenn Sie beim Finanzamt Esslingen innerhalb eines Monats nach Eingang des Grundsteuermessbescheides Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung in Musterverfahren beantragt haben.

Korrektur zu unserem Beitrag in der vorigen Ausgabe: Die Grundsteuermesszahl beträgt 0,91 von Tausend oder 0,00091.

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Plochinger Nachrichten – Amtsblatt Stadt Plochingen
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Ausgabe 06/2025

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