Gemeinde Bad Überkingen
73337 Bad Überkingen
Politik

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Daniel-Straub-Realschule

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufbringung des Investitionsfinanzbedarfs für die Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule in...

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die Aufbringung des Investitionsfinanzbedarfs für die Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule in Geislingen an der Steige

Die Realschulen der Stadt Geislingen an der Steige werden zu einem beachtlichen Teil auch von Schülerinnen und Schülern aus umliegenden Gemeinden besucht. Wegen ihrer hohen Zahl auswärtiger Schülerinnen und Schüler hat insbesondere die Daniel-Straub-Realschule eine wesentliche überörtliche Bedeutung. Die in § 1 genannten Gemeinden vereinbaren deshalb aufgrund von § 31 Abs. I des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) folgendes:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(I)Die Stadt Geislingen an der Steige

- im Folgenden Schulträgergemeinde genannt –

nimmt Aufgaben als Träger für den Realschulbereich auch für die Gemeinden

Bad Überkingen

Böhmenkirch

Gingen

Kuchen

im Landkreis Göppingen und für die Gemeinden

Amstetten

Lonsee

im Alb-Donau-Kreis

- im nachfolgenden Nachbargemeinden genannt – wahr.

(2)Die Stadt Geislingen unterhält als Schulträgerin das im Jahr 1969 bezogene Schulgebäude der Daniel-Straub-Realschule, Uhlandstraße 15, mit Erweiterung und allen zugehörigen Anlagen und Einrichtungen. Die Nachbargemeinden unterhalten selbst keine Realschulen und beteiligen sich an dem Investitionsfinanzbedarf für die Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule nach näherer Bestimmung in § 2.

(3)Tritt später ein weiterer Bedarf an Schulräumen oder schulspezifischen Sportstätten auf, der nur durch Neu- oder Erweiterungsbauten befriedigt werden kann oder wird zukünftig eine erneute Generalsanierung erforderlich, so werden die Nachbargemeinden gleichfalls zur Finanzierung beitragen. Art und Maß der Beteiligungen werden in besonderen Vereinbarungen festgelegt.

§ 2

Beteiligung der Nachbargemeinden

(1)Die finanzielle Beteiligung der Nachbargemeinden für die im Jahr 2016 abgeschlossene Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule besteht in einem einmaligen Investitionsbeitrag an die Schulträgergemeinde, dessen Höhe sich auf insgesamt

151.774,42 €

beläuft.

(2)Die Investitionsbeiträge der Nachbargemeinden sind wie folgt aufzubringen:

Gemeinde/StadtSchülerzahl im Schuljahr 2018/2019 Investitionsbeitrag in €
Bad Überkingen21.623,26
Böhmenkirch5544.639,53
Gingen1811,63
Kuchen64.869,77
Amstetten7964.118,60
Lonsee4435.711,63

Zusammen 151.774,42

(3)Die Beträge der Nachbargemeinden sind bis spätestens 28. Februar 2025 an die Stadt Geislingen zu bezahlen. Die Vertragsparteien haften nicht als Gesamtschuldner.

Wird der Investitionsbeitrag nicht rechtzeitig geleistet, so kann die Schulträgergemeinde von der jeweiligen Nachbargemeinde nach dem oben genannten Termin Verzugszinsen von 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

(4)Werden von der Schulträgergemeinde innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung der Maßnahme die Schulräume, deren Finanzierung mit dieser Vereinbarung geregelt wird, nicht zu notwendigen Zwecken der Realschulen genutzt, können die Nachbargemeinden die Rückerstattung eines Teilbetrages geltend machen. Dabei wird der ursprünglich von einer Nachbargemeinde gewährte Investitionszuschuss für jedes volle Schuljahr – gerechnet von Beginn der außerschulischen Nutzung bis zehn Jahre nach Fertigstellung der Maßnahme – um zehn Prozent gekürzt.

§ 3

Informationspflicht der Schulträgergemeinde

Die Schulträgergemeinde unterrichtet die Nachbargemeinden frühzeitig von wichtigen Schulentwicklungen und Schulplanungen, soweit diese den Bestand der Vereinbarung beeinflussen oder zu erneuter Investitionsbeteiligung führen können. Im Übrigen hat sie ihre finanziellen Anforderungen an die Nachbargemeinden genügend aufzuschlüsseln und zu erläutern, den Gemeinden auf Verlangen Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu geben, diese Unterlagen zu prüfen.

§ 4

Schlichtungsstelle

Die beteiligten Gemeinden werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor Beschreiten des Rechtsweges das Regierungspräsidium Stuttgart zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen.

§ 5

Kündigung

(1)Diese Vereinbarung kann von jeder beteiligten Gemeinde auf den Ablauf eines Schuljahres mit einjähriger Frist gekündigt werden, wenn sich die schulische Situation im bisherigen Einzugsbereich der Realschulen der Schulträgergemeinde so sehr verändert hat, dass der kündigenden Gemeinde das Verbleiben unter den Bedingungen der Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann. Darüber hinaus bleibt das Recht der Kündigung aus einem wichtigen Grunde unberührt.

(2)Eine Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Hat sie schulorganisatorische Änderungen im Sinne von § 30 Abs. 3 oder 4 SchG zur Folge, so kann sie erst wirksam werden, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde diesen Änderungen zugestimmt hat.

(3)Kündigt die Schulträgergemeinde mit der Wirkung, dass die Vereinbarung aufzuheben ist, so hat sie die Nachbargemeinden angemessen abzufinden. Als angemessen gilt – vorbehaltlich einer anderen Regelung im Zusammenhang mit der Kündigung – eine Abfindung, die sich dadurch ergibt, dass für jedes Jahr, in dem seit der Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule Schüler/-innen aus einer Nachbargemeinde die Realschul-Einrichtungen der Schulträgergemeinde besuchen von dem einmaligen Investitionsbeitrag 10 v. H. abgesetzt werden; der Rest ist an die Nachbargemeinde zurückzuzahlen.

(4)Absatz 3 gilt entsprechend bei einer rechtswirksam gewordenen Kündigung durch eine Nachbargemeinde.

§ 7

Inkrafttreten

Für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist gemäß § 31 Abs. 1 SchG die Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Die Vereinbarung ist von den Vertragsparteien mit der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Die Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam (§ 25 Abs. 6 GKZ).

§ 8

Schriftform und salvatorische Klausel

(1)Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die ganze oder teilweise Aufhebung dieser Vereinbarung einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Daniel-Straub-Realschule

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung aufgrund von § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

Aufbringung des Investitionsfinanzbedarfs für dieGeneralsanierung der Daniel-Straub-Realschule in Geislingen an der Steige

Sehr geehrte Damen und Herren,

die zwischen der Stadt Geislingen an der Steige und den Gemeinden Amstetten, Bad Überkingen, Böhmenkirch, Gingen an der Fils, Kuchen und Lonsee am 07.11.2024 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufbringung des Investitionsfinanzbedarfs für die Generalsanierung der Daniel-Straub-Realschule in Geislingen an der Steige wird gemäß § 25 Abs. 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist zusammen mit dieser Genehmigung von den Beteiligten jeweils in ihren Bekanntmachungsorganen öffentlich bekanntzumachen.

Gemäß § 25 Abs. 6 GKZ wird die Vereinbarung am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam.

Das Regierungspräsidium bittet um Übersendung von Bekanntmachungsnachweisen.

Jessica Neumann

Referat Kommunales, Stiftungen, Sparkassenwesen und Tariftreue

Datenschutzhinweise

Informationen zum Schutz personenbezogener Daten, welche die Regierungspräsidien Baden-Württemberg verarbeiten, erhalten Sie im Internet unter: rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ oder postalisch auf Anfrage.

Anhang
Dokument (1/2)
Dokument (2/2)
Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Überkingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 16/2025

Orte

Bad Überkingen

Kategorien

Politik
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