Vorgezogene (frühzeitige) Bürgerbeteiligung für die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbandes Krautheim gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeindeverwaltungsverband hat in der Sitzung der Verbandsversammlung am 13.7.2023 den Beschluss gefasst, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 b BauGB zur Ausweisung von Sonderbauflächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Zuge der 10. Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Krautheim aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf den gesamten Außenbereich der Stadt Krautheim und der Gemeinden Mulfingen und Dörzbach.
Maßgebend ist der Vorentwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung vom 6.12.2023, gefertigt von der Klärle Gesellschaft für Landmanagement und Umwelt mbH aus Weikersheim.
Gem. § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können den Vorentwurf zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans in der Zeit
vom 27. Dezember 2023 bis einschließlich 31. Januar 2024
• beim Bürgermeisteramt Krautheim, Burgweg 5, 74238 Krautheim,
• beim Bürgermeisteramt Dörzbach, Marktplatz 2, 74677 Dörzbach,
• beim Bürgermeisteramt Mulfingen, Kirchweg 1, 74673 Mulfingen
während den üblichen Öffnungszeiten einsehen und sich zu den Planungen äußern.
Anregungen und Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei den Bürgermeisterämtern in Krautheim, Dörzbach und Mulfingen vorgebracht werden.
Aufgrund von § 4a Abs. 4 BauGB wird der Vorentwurf des Flächennutzungsplans auch auf den Homepages der Gemeinden unter www.krautheim.de, www.doerzbach.de und www.mulfingen.de veröffentlicht.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben. Da das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) bei einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 UmwRG gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Andy Kümmerle, stellvertretender Verbandsvorsitzender