AMTSGERICHT Böblingen
Grundbuchamt
Die Stadt hat mit Schreiben vom 15.07.2024, eingegangen am 17.07.2024
(AZ: BOE300/927/2024) beim Amtsgericht Böblingen -Grundbuchamt- beantragt für das bisher im Grundbuch noch nicht gebuchte Grundstück der Gemarkung
Zavelstein
Flst. 42 -: 282 m²
Verkehrsfläche
ein Grundbuchblatt anzulegen und gleichzeitig die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als alleiniger Grundstückseigentümer einzutragen.
Zur Glaubhaftmachung ihres Antrags beruft sich die Stadt auf das Primärkataster und dessen Fortführung, in dem die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als Besitzerin der Grundstücke aufgeführt ist.
Zur Glaubhaftmachung des Eigentums beruft sich die Stadt Bad Teinach-Zavelstein auf folgende Messurkunden:
Primärkataster Zavelstein OW Nr. 2 S.144, Geometrischer Handriß Mess-Urkunde 1876/77 S.79, MU 1949 Nr.1, VN 1984/3
Gemäß § 122 GBO wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Anlegung eines Grundbuchs bezüglich dem oben bezeichneten Grundstück der Gemarkung Zavelstein bevorsteht.
Das Grundbuchamt beabsichtigt als Eigentümer einzutragen:
Stadt Bad Teinach-Zavelstein
Personen, welche das Eigentum an dem Flst. 42 ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, werden gebeten, ihr Recht binnen einer Frist von einem Monat ab heute (hierher zum oben genannten Aktenzeichen) anzumelden und glaubhaft zu machen, da ansonsten ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.
Amtsgericht Böblingen
- Grundbuchamt -
Bearbeiter:
AMTSGERICHT Böblingen
Grundbuchamt
Die Stadt hat mit Schreiben vom 15.07.2024, eingegangen am 17.07.2024
(AZ: BOE300/1110/2024) beim Amtsgericht Böblingen -Grundbuchamt- beantragt für das bisher im Grundbuch noch nicht gebuchte Grundstück der Gemarkung
Zavelstein
Flst. 349 -: 982 m²
Verkehrsfläche
ein Grundbuchblatt anzulegen und gleichzeitig die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als alleiniger Grundstückseigentümer einzutragen.
Zur Glaubhaftmachung ihres Antrags beruft sich die Stadt auf das Primärkataster und dessen Fortführung, in dem die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als Besitzerin der Grundstücke aufgeführt ist.
Zur Glaubhaftmachung des Eigentums beruft sich die Stadt Bad Teinach-Zavelstein auf folgende Messurkunden:
Primärkataster Zavelstein FW Nr. 11 S. 162, Geometrischer Handriß Mess-Urkunde 1876/77 S. 81, MU 1949 Nr.1 S. 141, VN 1984/3
Gemäß § 122 GBO wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Anlegung eines Grundbuchs bezüglich dem oben bezeichneten Grundstück der Gemarkung Zavelstein bevorsteht.
Das Grundbuchamt beabsichtigt als Eigentümer einzutragen:
Stadt Bad Teinach-Zavelstein
Personen, welche das Eigentum an dem Flst. 349 ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, werden gebeten, ihr Recht binnen einer Frist von einem Monat ab heute (hierher zum oben genannten Aktenzeichen) anzumelden und glaubhaft zu machen, da ansonsten bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.
Amtsgericht Böblingen
- Grundbuchamt -
Bearbeiter: