Stadtverwaltung Bad Teinach-Zavelstein
75385 Bad Teinach-Zavelstein
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Öffentliche Bekanntmachung

AMTSGERICHT Böblingen Grundbuchamt Öffentliche Bekanntmachung des Grundbuchamts (§ 122 GBO) vom 11.09.2024 Die Stadt hat mit Schreiben...

AMTSGERICHT Böblingen

Grundbuchamt

Öffentliche Bekanntmachung des Grundbuchamts (§ 122 GBO)

vom 11.09.2024

Die Stadt hat mit Schreiben vom 15.07.2024, eingegangen am 17.07.2024

(AZ: BOE300/927/2024) beim Amtsgericht Böblingen -Grundbuchamt- beantragt für das bisher im Grundbuch noch nicht gebuchte Grundstück der Gemarkung

Zavelstein

Flst. 42 -: 282 m²

Verkehrsfläche

ein Grundbuchblatt anzulegen und gleichzeitig die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als alleiniger Grundstückseigentümer einzutragen.

Zur Glaubhaftmachung ihres Antrags beruft sich die Stadt auf das Primärkataster und dessen Fortführung, in dem die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als Besitzerin der Grundstücke aufgeführt ist.

Zur Glaubhaftmachung des Eigentums beruft sich die Stadt Bad Teinach-Zavelstein auf folgende Messurkunden:

Primärkataster Zavelstein OW Nr. 2 S.144, Geometrischer Handriß Mess-Urkunde 1876/77 S.79, MU 1949 Nr.1, VN 1984/3

Gemäß § 122 GBO wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Anlegung eines Grundbuchs bezüglich dem oben bezeichneten Grundstück der Gemarkung Zavelstein bevorsteht.

Das Grundbuchamt beabsichtigt als Eigentümer einzutragen:

Stadt Bad Teinach-Zavelstein

Personen, welche das Eigentum an dem Flst. 42 ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, werden gebeten, ihr Recht binnen einer Frist von einem Monat ab heute (hierher zum oben genannten Aktenzeichen) anzumelden und glaubhaft zu machen, da ansonsten ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.

Amtsgericht Böblingen

- Grundbuchamt -

Bearbeiter:



AMTSGERICHT Böblingen

Grundbuchamt

Öffentliche Bekanntmachung des Grundbuchamts (§ 122 GBO)

vom 11.09.2024

Die Stadt hat mit Schreiben vom 15.07.2024, eingegangen am 17.07.2024

(AZ: BOE300/1110/2024) beim Amtsgericht Böblingen -Grundbuchamt- beantragt für das bisher im Grundbuch noch nicht gebuchte Grundstück der Gemarkung

Zavelstein

Flst. 349 -: 982

Verkehrsfläche

ein Grundbuchblatt anzulegen und gleichzeitig die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als alleiniger Grundstückseigentümer einzutragen.

Zur Glaubhaftmachung ihres Antrags beruft sich die Stadt auf das Primärkataster und dessen Fortführung, in dem die Stadt Bad Teinach-Zavelstein als Besitzerin der Grundstücke aufgeführt ist.

Zur Glaubhaftmachung des Eigentums beruft sich die Stadt Bad Teinach-Zavelstein auf folgende Messurkunden:

Primärkataster Zavelstein FW Nr. 11 S. 162, Geometrischer Handriß Mess-Urkunde 1876/77 S. 81, MU 1949 Nr.1 S. 141, VN 1984/3

Gemäß § 122 GBO wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die Anlegung eines Grundbuchs bezüglich dem oben bezeichneten Grundstück der Gemarkung Zavelstein bevorsteht.

Das Grundbuchamt beabsichtigt als Eigentümer einzutragen:

Stadt Bad Teinach-Zavelstein

Personen, welche das Eigentum an dem Flst. 349 ganz oder teilweise in Anspruch nehmen, werden gebeten, ihr Recht binnen einer Frist von einem Monat ab heute (hierher zum oben genannten Aktenzeichen) anzumelden und glaubhaft zu machen, da ansonsten bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.

Amtsgericht Böblingen

- Grundbuchamt -

Bearbeiter:


Anhang
Dokument (1/2)
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Erscheinung
Bad Teinach-Zavelstein Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 38/2024

Orte

Bad Teinach-Zavelstein

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadtverwaltung Bad Teinach-Zavelstein
18.09.2024
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