Der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau hat am 16.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Brandäcker“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ist in folgender Karte sichtbar und wird durch eine schwarz gestrichelte Umrandung dargestellt:
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 03.04.2024.
Der Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Brandäcker“ und die zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht, den örtlichen Bauvorschriften und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Stadtverwaltung Bad Saulgau, Oberamteistraße 11, 88348 Bad Saulgau von Montag bis Freitag, vormittags von 8:00 Uhr bis 12:15 Uhr, Dienstag und Donnerstag, nachmittags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr eingesehen werden.
Der Bebauungsplan mit seinen Planunterlagen kann auch im Internet auf der Homepage der Stadt Bad Saulgau eingesehen werden www.bad-saulgau.de/de/bauen-wohnen-umwelt-verkehr/bauen-wohnen/bauleitplanung/ .
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 GemO sind hierbei ebenfalls zu beachten.
Stadtverwaltung Bad Saulgau, 28.11.2024
gez. Raphael Osmakowski-Miller
Bürgermeister