Inkrafttreten des Bebauungsplans „11/4 Lindenberg“
Der Gemeinderat der Stadt Bad Friedrichshall hat in der öffentlichen Sitzung am 13.12.2024 nach § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan „11/4 Lindenberg“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Maßgeblich ist der zeichnerische Teil der Planurkunde des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.11.2024. Folgender nicht maßstäblicher Übersichtsplan dient als Hinweis zur Orientierung:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „11/4 Lindenberg“ treten mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und allen weiteren Unterlagen auf dem Internetportal der Stadt Bad Friedrichshall eingesehen werden (www.friedrichshall.de). Ebenso kann der Bebauungsplan im Rathaus der Stadt Bad Friedrichshall, Baurechtsamt, Rathausplatz 1, 74177 Bad Friedrichshall während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan, sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Bad Friedrichshall, 13.3.2025
gez. Timo Frey, Bürgermeister