Der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler hat am 17.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Heerfeld I – 2. Änderung“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Heerfeld I – 2. Änderung“ bestehen aus dem Planteil im Maßstab 1:500 vom 18.06.2024 und dem Textteil vom 18.06.2024/17.09.2024, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang. Beigelegt sind die Begründung (Stand 18.06.2024), die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen (Stand 17.09.2024) und die artenschutzrechtliche Untersuchung (Stand 14.02.2024).
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.
Ziel ist es, auf dem relativ großen Grundstück einen zeitgemäßen Neubau eines Einfamilienhauses (mit Einliegerwohnung) zu ermöglichen. Maßgebend ist der Lageplan des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.06.2024, gefertigt durch Roosplan, Backnang. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst nur das Flst.-Nr. 233/2 an der Breslauer Straße 1 in Oppenweiler und ist nachstehend abgedruckt.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan und die dazugehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Heerfeld I – 2. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sie werden auf der Internetseite unter www.oppenweiler.de der Gemeinde Oppenweiler veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen bei der Gemeindeverwaltung Oppenweiler, Schlossstraße 12, 71570 Oppenweiler, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Oppenweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Oppenweiler geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Oppenweiler, den 2. April 2025
gez.
Bernhard Bühler
Bürgermeister