Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Am Tierstein, 3. Änderung“ in Bad Ditzenbach im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Der Gemeinderat...
Lageplan

Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Am Tierstein, 3. Änderung“ in Bad Ditzenbach

im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach hat am 27.11.2025 in öffentlicher Sitzung den im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Am Tierstein, 3. Änderung“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan „Am Tierstein“ stammt aus dem Jahr 1985 und umfasst das bestehende Wohngebiet östlich der „Alten Steige“ in Gosbach. Der Bebauungsplan „Am Tierstein“ wurde bereits in den Jahren 1998 und 2001 in Teilbereichen geändert.

Abgegrenzt wird das Plangebiet von der bestehenden Wohnbebauung entlang der Hiltentalstraße im Norden und entlang des Hölderlinweges im Süden. Weiter östlich grenzt das Wohngebiet an die freie Landschaft, geprägt durch landwirtschaftliche Flächen und Streuobstwiesen, an. Das Gebiet wurde in den 80er-Jahren erschlossen und ist weitestgehend mit Einzelhäusern bebaut.

Die genaue Abgrenzung des Plangebietes, kann dem Lageplan zum zeichnerischen Teil des bestehenden Bebauungsplans „Am Tierstein“ (rechtskräftig seit 01.11.1985) entnommen werden.

Ziele und Zwecke der Planung

Im Zuge der Bebauung wurden in den vergangenen Jahren bei einigen Baugrundstücken Geländeaufschüttungen vorgenommen und Stützmauern errichtet, die über die Zulässigkeit der örtlichen Bauvorschriften hinausgehen. Hintergrund ist das stark abfallende Gelände von Süden nach Norden.

Die örtlichen Bauvorschriften regeln bisher, dass Aufschüttungen und Abgrabungen sowie die Errichtung von Stützmauern lediglich bis zu einem Meter Höhe zulässig sind.

Die topographischen Verhältnisse haben jedoch gezeigt, dass diese Höhe bei einem Großteil der Grundstücke für eine praktikable Gestaltung der Freibereiche nicht ausreicht, um das Gelände abzufangen.

Die Gemeinde hat sich aus diesem Grund dafür entschieden, mit einer Änderung der örtlichen Bauvorschriften eine Regelung zu treffen, die eine einheitliche und sinnvolle Gestaltung der Freibereiche ermöglicht und sich gleichzeitig an den topographischen Verhältnissen im Gebiet orientiert.

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Durch die Änderung der örtlichen Bauvorschriften werden die Grundzüge des bestehenden Bebauungsplans „Am Tierstein“ nicht berührt. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 UVPG oder nach Landesrecht. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

Die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Tierstein, 3. Änderung“ wird deshalb nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB, sowie ohne Umweltprüfung und Umweltbericht durchgeführt. Das Bebauungsplanverfahren gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden.

Der Bebauungsplan „Am Tierstein, 3. Änderung“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung können im Rathaus der Gemeinde, Hauptstraße 40, 73342 Bad Ditzenbach zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan und deren Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bad Ditzenbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bad Ditzenbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Ditzenbach, den 02.12.2025

gez.

Herbert Juhn

Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Ditzenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 49/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Bad Ditzenbach
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto