Aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) wird folgende Haushaltssatzung bekannt gemacht:
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.02.2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 16.988.000,00 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | -17.085.000,00 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -97.000,00 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0,00 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0,00 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0,00 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -97.000,00 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 16.127.000,00 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | -15.115.000,00 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 1.012.000,00 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 2.865.500,00 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | -8.849.000,00 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -5.983.500,00 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -4.971.500,00 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 2.500.000,00 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | -152.000,00 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 2.348.000,00 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -2.623.500,00 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 2.500.000,00 EUR.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0,00 EUR.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.000.000,00 EUR
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer nachrichtlich
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 400. v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 134. v. H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 340. v. H.
der Steuermessbeträge.
(Für etwaige weitere Bestimmungen nach § 79 Abs. 2 Satz 2 GemO)
Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2025 ist Bestandteil dieser Haushaltssatzung.
Tiefenbronn, den 24. Februar 2025
Frank Spottek
Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 25. Februar 2025 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19. März 2025 wurde die Gesetzmäßigkeit vom Kommunal- und Prüfungsamt beim Landratsamt Enzkreis bestätigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 31. März 2025 bis 11. April 2025 öffentlich im Rathaus (Zimmer 21, Frau Bertsch), aus und kann auf unserer Homepage ab sofort unter www.tiefenbronn.de/rathaus-buergerservice/buergerservice/rund-um-die-finanzen eingesehen werden.
Tiefenbronn, den 24. März 2025
Frank Spottek
Bürgermeister
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass dieser Haushaltssatzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Haushaltssatzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Haushaltssatzung verletzt sind.