In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften
„Hoppenstraße“ nach § 10 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Leingarten hat in öffentlicher Sitzung vom 26.09.2025 entschieden, den Bebauungsplan „Hoppenstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu beschließen.
Maßgeblich ist der Bebauungsplan in der Fassung vom 28.01.2025, angefertigt vom Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach.
Das Plangebiet umfasst Bereiche der Ebertstraße, der Hoppenstraße, der Gmelinstraße und auch Teile der Grinnenstraße und der Südstraße. Das Plangebiet war dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Für die Steuerung der baulichen Entwicklung, insbesondere bei Nachverdichtungsmaßnahmen, sollte mittels einfachen Bebauungsplans ein Rahmen bzw. eine Obergrenze gesetzt werden. Weiterhin gibt es nun aber auch Planungssicherheit für die Eigentümer der Grundstücke.
Der Bebauungsplan „Hoppenstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan, die Begründung und die Abwägungsübersicht der eingegangenen Stellungnahmen können im Rathaus der Stadt Leingarten, Heilbronner Str. 38, 74211 Leingarten, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB sind der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften auch im Internet unter www.leingarten.de/leben-und-wohnen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene und im zentralen Internetportal des Landes einzusehen.
Weitere Hinweise
1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Leingarten, 9. Oktober 2025
gez. Ralf Steinbrenner
Bürgermeister