Stadtverwaltung Weil der Stadt
71263 Weil der Stadt
Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Häugern-Nord“ auf Gemarkung Weil der Stadt: Aufstellung im Regelverfahren nach §§ 2-10 BauGB (Baugesetzbuch) - Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt am 26.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Häugern-Nord“...
Geltungsbereich Bebauungsplan „Häugern-Nord“
Geltungsbereich Bebauungsplan „Häugern-Nord“Foto: ZOLL Architekten Stadtplaner, Stadt Weil der Stadt

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt am 26.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Häugern-Nord“ zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) vom 02.10.2024 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) im Regelverfahren nach §§ 2 - 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Häugern-Nord“ in Kraft.

Lage des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans

Das Plangebiet liegt nördlich des bestehenden Siedlungsrands von Weil der Stadt, hauptsächlich südlich der L1182 sowie nördlich der Wohngebiete „Häugern“ und „Häugern Süd“, und wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:

  • Im Norden durch das Flurstück Nr. 3873/1, Teilfläche 1039, Teilfläche 1038, Teilfläche 1037, Teilfläche 1036, Teilfläche 1035/2, Teilfläche 1035/1, Teilfläche 1034, 70;
  • im Westen durch die Flurstücke Nr. 1171/2, 1172, 1173, 1174, 1175, 1177, 1178, 1179, Teilfläche 1180, 1236, 1235, 1234, Teilfläche 1233, 1232, 1231/2, 1231/1, 1230, 1229, 1228, 1227;
  • im Süden durch die Flurstücke Nr. 1250, 3960/1, Teilfläche 3956/2, 3956/3, 3956/4, 3956/5, Teilfläche 3956/6, 3956/7, 3937/2, 3879, 3955/2, 3957/11, 3957/12, 3957/13, 3927/3, 3956/1;
  • im Osten durch die Flurstücke Nrn. 3884/2, 3868/2, 3868/5, 3868/1, 3868/4.

Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 10,8 ha.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan des Planungsbüros Zoll aus Stuttgart vom 02.10.2024 maßgebend.

Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann jedermann den Bebauungsplan mit zeichnerischem Teil, Textteil einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, Begründung und Umweltbericht vom 02.10.2024 zusammen mit den umweltbezogenen Informationen und der zusammenfassenden Erklärung vom 16.04.2025

im Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt, 2. Obergeschoss, Kirchplatz 2, 71263 Weil der Stadt während folgender Öffnungszeiten

Montag 8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:30 Uhr,
ausgenommen Feiertage

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem kann der Bebauungsplan mit zeichnerischem Teil, Textteil einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, Begründung und Umweltbericht zusammen mit den umweltbezogenen Informationen und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.weil-der-stadt.de/Bebauungsplan abgerufen werden.

Hinweise:

I.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weil der Stadt geltend gemacht worden sind; dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 dieses Hinweises gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

II.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichten (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichten.

III.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juni 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz am 12.11.2024, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Weil der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Verletzungen sind schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Weil der Stadt – Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt 2. Obergeschoss, Kirchplatz 2, 71263 Weil der Stadt oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse: stadtbauamt@weil-der-stadt.de geltend zu machen.

Weil der Stadt, den 25.04.2025

Christian Walter
Bürgermeister

Erscheinung
Wochenblatt der Stadt Weil der Stadt
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

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