Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Weil der Stadt am 26.11.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Häugern-Nord“ zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) vom 02.10.2024 in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) im Regelverfahren nach §§ 2 - 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Häugern-Nord“ in Kraft.
Lage des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
Das Plangebiet liegt nördlich des bestehenden Siedlungsrands von Weil der Stadt, hauptsächlich südlich der L1182 sowie nördlich der Wohngebiete „Häugern“ und „Häugern Süd“, und wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt:
Die Gesamtfläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 10,8 ha.
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan des Planungsbüros Zoll aus Stuttgart vom 02.10.2024 maßgebend.
Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann jedermann den Bebauungsplan mit zeichnerischem Teil, Textteil einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, Begründung und Umweltbericht vom 02.10.2024 zusammen mit den umweltbezogenen Informationen und der zusammenfassenden Erklärung vom 16.04.2025
im Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt, 2. Obergeschoss, Kirchplatz 2, 71263 Weil der Stadt während folgender Öffnungszeiten
Montag 8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:30 Uhr,
ausgenommen Feiertage
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Zudem kann der Bebauungsplan mit zeichnerischem Teil, Textteil einschließlich der örtlichen Bauvorschriften, Begründung und Umweltbericht zusammen mit den umweltbezogenen Informationen und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.weil-der-stadt.de/Bebauungsplan abgerufen werden.
Hinweise:
I.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Weil der Stadt geltend gemacht worden sind; dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 dieses Hinweises gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichten (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichten.
III.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juni 2000 (GBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz am 12.11.2024, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verletzungen sind schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Weil der Stadt – Rathaus Merklingen / Technisches Rathaus, Stadtbauamt 2. Obergeschoss, Kirchplatz 2, 71263 Weil der Stadt oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse: stadtbauamt@weil-der-stadt.de geltend zu machen.
Weil der Stadt, den 25.04.2025
Christian Walter
Bürgermeister