Die Collini GmbH, Unternehmen Oberfläche, beantragt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung und den Betrieb einer Galvanikanlage mit ihren zugehörigen Nebeneinrichtungen am Standort 71679 Asperg, Siemensstraße 5. Sie beantragt zudem die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG.
Die Änderung soll an der bereits bestehenden Trommelanlage durchgeführt werden. Dabei soll das zuletzt angezeigte cyanidfreie Kupferbad durch cyanidhaltiges Kupferbad ersetzt werden. Zu den Nebeneinrichtungen zählen unter anderem eine Zu- und Abluftanlage, eine Abwasserbehandlungsanlage und ein neu zu errichtendes Chemikalienlager. Für die Abwasserbehandlung soll eine zusätzliche Kammerfilterpresse am Standort installiert werden. Es handelt sich bei der Trommelanlage aufgrund des am Standort vorhandenen Wirkbadvolumens von insgesamt ca. 184,7 m³ um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und deren Anhang 1 Nr. 3.10.1. Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Nr. 2.6 des Anhangs I). Durch den Einsatz von Cyaniden fällt die Anlage als Betriebsbereich der unteren Klasse zukünftig unter die Betreiberpflichten der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung). Die Anlage soll nach Erteilung der Genehmigung zeitnah in Betrieb genommen werden.
Die Collini GmbH, Unternehmen Oberfläche, beantragt die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a für die folgenden Arbeiten:
- | Aufstellung des begehbaren Gefahrstofflagers/Containers für Cyanide an der Anlage |
- Elektrifizierung und Ausführung aller Anschlüsse | |
- Anschluss/Integration an die BMZ | |
- | Aufstellung des Feststoffdosierers für Cyanide |
- Elektrifizierung und Steuerung | |
- | Aufstellung der kleineren Bleichlauge- und Natriumbisulfittanks |
- | Anpassung des Chargenbehälters |
- Elektrik und Steuerung in Bezug auf cyanidhaltige Chargenbehandlung | |
- Anpassung der Dosierung | |
- | Umrüstung der Behälter/Funktionsänderung |
- Anpassung der Dosierleitungen, Elektrik und Steuerung | |
- | Aufstellung der dritten Kammerfilterpresse |
- Verrohrungen, Elektrik und Steuerung |
Zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens lagen folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
Zuständige Behörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie den entsprechenden Vorschriften der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) an dem Verfahren zu beteiligen.
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Antrag mit Antragsunterlagen liegt von Freitag, 07.06.2024, bis einschließlich Montag, 08.07.2024, bei den folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
Einwendungen gegen das Vorhaben können von Freitag, 07.06.2024, bis einschließlich Freitag, 09.08.2024, schriftlich (mit Unterschrift) beim Regierungspräsidium Stuttgart (Postanschrift: Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart) oder bei der Stadt Asperg (Postanschrift: Marktplatz 1, 71679 Asperg) erhoben werden. Sie können auch elektronisch beim Regierungspräsidium Stuttgart(E-Mail-Postfach: abteilung5@rps.bwl.de) erhoben werden. Die Einwendung muss den Namen und die vollständige Adresse der einwendenden Person enthalten.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Der Name und die Anschrift der einwendenden Person werden vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, sofern dies ausdrücklich verlangt wird und diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 der 9. BImSchV).
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Regierungspräsidium Stuttgart nach Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG, ob ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart unter der Adresse www.rp-stuttgart.de unter Bekanntmachungen eingestellt.
Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser am Mittwoch, 04.09.2024, im Bürgersaal Tamm, Bissinger Str. 8, 71732 Tamm, Beginn: 10.00 Uhr, statt. Findet die Erörterung statt und kann sie am ersten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind die §§ 10 Abs. 3, 4, 6 und 8 BImSchG und die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der 9. BImSchV maßgebend.
Nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird das Regierungspräsidium Stuttgart über den Antrag entscheiden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG).
Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass erhobene Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Verfahren von Referat 54.3 (Industrie/Kommunen/Schwerpunkt Abwasser) des Regierungspräsidiums Stuttgart als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl die Vorhabenträgerin als auch deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Stuttgart unter rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/A-01.pdf verwiesen.
Stuttgart, den 29.05.2024
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 54.3