Wir weisen alle Einwohner/Innen darauf hin, dass Sie ein Widerspruchsrecht gegen folgende Veröffentlichungen bzw. Übermittlungen Ihrer Meldedaten haben.
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Auf der Grundlage von § 58 c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März bestimmte Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit (Vornamen, Familienname, gegenwärtige Anschrift), die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Betroffenen können dieser Datenübermittlung nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von den Familienangehörigen die Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren sowie Sterbedatum übermitteln, wenn hiergegen nicht widersprochen wurde (§ 42 Abs. 2 und 3 Bundesmeldegesetz). Diese Übermittlungssperre gilt nicht für Datenübermittlungen zum Zweck des Steuererhebungsrechts.
Die Meldebehörde darf an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Von der jeweiligen Altersgruppe darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln: Familienname, Vornamen, Dr.-Grad und derzeitige Anschriften sowie die Tatsache, ob die Person verstorben ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Gegen diese Übermittlungsmöglichkeit besteht ein Widerspruchsrecht (§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).
An Mandatsträger, Presse oder Rundfunk darf die Meldebehörde Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Diese Auskunft beinhaltet den Familiennamen, Vornamen, Dr.-Grad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Gegen diese Übermittlungsmöglichkeit besteht ein Widerspruchsrecht (§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).
Sollten Sie die Veröffentlichung nicht wünschen, so teilen Sie dies bitte bis spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Ereignis mit.
An Adressbuchverlage darf die Meldebehörde zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft zum Familiennamen, Vornamen, Dr.-Grad und derzeitigen Anschriften erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Gegen diese Übermittlungsmöglichkeit besteht ein Widerspruchsrecht (§ 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).
Die Meldebehörde übermittelt aufgrund des § 12 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen vom 01.12.1997 (GABl. 1998, S. 2) folgende Daten der Jubilarinnen
und Jubilare aus dem Melderegister: Familienname, Geburtsname, Vornamen, Dr.-Grad, Geschlecht, derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, Datum und Art des Jubiläums. Gegen diese Übermittlung besteht ein Widerspruchsrecht
(§ 12 Satz 3 Meldeverordnung in Verbindung mit § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz).
Ihren Widerspruch gegen eine oder mehrere der oben aufgeführten Datenübermittlungen richten Sie bitte an das Bürgeramt der Gemeinde Tuningen. Ein einmal abgegebener Widerspruch gilt bis zum Widerruf durch Sie.
Bürgeramt
Gemeinde Tuningen