Zur Sicherung des mit Beschluss des Gemeinderates vom 10.04.2025 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren „Westlich der Schillerstraße“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Rechberghausen in öffentlicher Sitzung am 10.04.2025 eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 10.04.2025 maßgebend. Der Planbereich ist im folgenden unmaßstäblichen Karten-/Planausschnitt dargestellt:
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde (Neues Schloss), Amtsgasse 4, 73098 Rechberghausen eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und dem § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsvorschriften wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Rechberghausen geltend zu machen.
Rechberghausen, 16.04.2025
Claudia Dörner
Bürgermeisterin