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Öffentliche Bekanntmachung - Satzung Abwasserbeseitigung

Gemeinde Deckenpfronn Landkreis Böblingen 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung...
Satzungstext

Gemeinde Deckenpfronn

Landkreis Böblingen

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS) vom 04.11.2025

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Deckenpfronn am 04.11.2025 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 20.02.2019 beschlossen.

Artikel 1

§ 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 3,25 Euro.

Artikel 2

§ 42 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,48 Euro.

Artikel 3

§ 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 3,25 Euro.

Artikel 4

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Deckenpfronn, 05.11.2025

gez. Dennis Mews

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung eines Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder

- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Deckenpfronner Wochenblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2025
von Gemeinde Deckenpfronn
05.11.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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