
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung
über den Bebauungsplan
„Grube IV“ in Deilingen
sowie zu den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Deilingen hat am 17.11.2025 in öffentlicher Sitzung
a) den Bebauungsplan „Grube IV“
sowie
b) die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
unter Zugrundelegung der nachstehenden Rechtsvorschriften jeweils als Satzung beschlossen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich für
a) den Bebauungsplan „Grube IV“
sowie
b) die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO
ergibt sich jeweils aus dem gemeinsamen zeichnerischen Teil (Anlage 2.1).
§ 2
Bestandteile
1. Der Bebauungsplan „Grube IV“ besteht aus:
a) Zeichnerische Festsetzungen M. 1:500 i. d. Fassung vom 30.09.2025(Anlage 2.1)
b) Bebauungsvorschriften, "Planungsrechtliche Festsetzungen" in der Fassung vom 30.09.2025(Anlage 2.2)
2. Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Grube IV“ bestehen aus:
a) dem gemeinsamen zeichnerischen Teil M. 1:500 in der Fassung vom 30.09.2025 (Anlage 2.1)
b) örtliche Bauvorschriften (textlicher Teil) in der Fassung vom 30.09.2025 (Anlage 2.2)
3. Beigefügt ist die Begründung in der Fassung vom 30.09.2025 – (Anlage 3.1)einschließlich folgender Gutachten
a) Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 30.09.2025; (Anlage 3.2)
b) Bestandsplan zum UB, Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 30.09.2025; (Anlage 3.3)
c) Maßnahmenplan zum UB, Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 30.09.2025; (Anlage 3.4)
d) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 30.09.2025; (Anlage 3.5)
e) NATURA 2000-Verträglichkeitsuntersuchung, Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 30.09.2025; (Anlage 3.6)
f) Antrag auf Ausnahme nach §30 Abs. 3 BNatSchG, Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 30.09.2025; (Anlage 3.7)
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer den aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften der Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 75 LBO mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. Ordnungswidrig handelt ferner, wer einer im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB festgesetzten Bindung im Sinne von § 213 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan „Grube IV“ in Deilingen und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften treten jeweils mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Auf den Aushang an der Bekanntmachungstafel des Rathauses in der Zeit vom 05.12.2025 bis zum 15.12.2025 wird hiermit hingewiesen.
Deilingen, den 28.11.2025
Ragg, Bürgermeister