Mit dem Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
Durch das Finanzamt wurde der Grundsteuermessbetrag festgelegt und den Grundstückseigentümern mit einem Bescheid mitgeteilt. Mit diesem Grundsteuermessbetrag wird der Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Der Gemeinderat Schopfloch hat in seiner Sitzung am 14.11.2024 einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B von 350 vom Hundert beschlossen. Diese gelten ab dem 01.01.2025. Der Hebesatz für die Grundsteuer A betrug bisher 320 vom Hundert und der Grundsteuer B 300 vom Hundert. Laut dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg veröffentlichten Transparenzregister bewegt sich der Hebesatz für die Grundsteuer B der Gemeinde Schopfloch im Hebesatzkorridor.
Ab dem 11.01.2025 werden die Grundsteuerbescheide für 2025 zugestellt. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2025 in einem Betrag am 1. Juli 2025 fällig. Haben Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, wird die Grundsteuer wie bisher auch in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden unter der Telefonnummer 07443 9603-20.
gez.
Thomas Staubitzer
Bürgermeister
Gemeinde Schopfloch