Landratsamt
Emmendingen
des Landratsamtes Emmendingen nach § 21 a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der Windkraftanlagen (WKA) „Bildstock Ost & West“ an die Ökostrom Consulting Freiburg GmbH, Goethestraße 64 in 79100 Freiburg i. Br.
Das Landratsamt Emmendingen, Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, als Untere Immissionsschutzbehörde erteilte der Ökostrom Consulting Freiburg GmbH, Goethestraße 64 in 79100 Freiburg i. Br. mit Datum vom 20.12.2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 i.V.m. § 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung vom 17.05.2013 (BGBl. I, Nr. 25, S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur Errichtung und Betrieb der Windkraftanlagen (WKA) „Bildstock Ost & West“ Typ Enercon E-160 EP5 E3 mit 166 m Nabenhöhe, 160 m Rotordurchmesser, 246,6 m Gesamthöhe und 5,56 MW Leistung für den Betrieb von 25 Jahren auf den Grundstücken Flst. Nr. 145 und 209 der Gemarkung Siegelau mit folgendem Tenor:
1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und dem Betrieb der zwei Windkraftanlagen (WKA) „Bildstock Ost und West“ Typ Enercon E-160 EP5 E3 mit 166 m Nabenhöhe, 160 m Rotordurchmesser, 246,6 m Gesamthöhe und 5,56 MW Leistung auf den Grundstücken Flst. Nr. 145 und 209 der Gemarkung Siegelau wird nach Maßgabe der in Anhang 1 aufgeführten Antragsunterlagen und der unter C. aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen erteilt.
2. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung folgende Entscheidungen mit ein:
2.1 Die Baugenehmigung nach § 49 Landesbauordnung (LBO) zur Errichtung der WKA „Bildstock“ Typ Enercon E-160 EP5 E3 mit 166 m Nabenhöhe, 160 m Rotordurchmesser, 246,6 m Gesamthöhe und 5,56 MW Leistung auf den Grundstücken Flst. Nr. 145 und 209 der Gemarkung Siegelau unter Abweichung von § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO auf Flst. Nr. 210.
2.2. Die wasserrechtliche Erlaubnis für Bauen im Grundwasser im Zuge der Gründung der Windkraftanlagen.
2.3 Die Befreiung von den Verboten der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Naturpark „Südschwarzwald“ (NP-VO) gem. § 6 Abs. 1 NP-VO i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
2.4 Die Genehmigung zur befristeten Waldumwandlung für die Dauer der Bauphase – maximal drei Jahre ab Beginn der Waldumwandlung – der WKA „Bildstock Ost und West“ nach § 11 Abs. 1 Landeswaldgesetz Baden-Württemberg (LWaldG) von ca. 1,2345 ha Wald auf Teilflächen der Flurstücke Nr. 145 (6.128 m²) Gemarkung Siegelau und Nr. 209 (6.217 m²) Gemarkung Siegelau (siehe Register 17).
2.5 Die Genehmigung zur dauerhaften Waldumwandlung nach § 9 Abs. 1 LWaldG von ca. 1,1361 ha Wald auf den in den Antragsunterlagen (siehe Register 17) dargestellten Teilflächen der Flurstücke Nr. 145 (5.775 m²) Gemarkung Siegelau und Nr. 209 (5.586 m²) Gemarkung Siegelau.
2.6 Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zur Errichtung folgender Windkraftanlagen:
WKA 1: Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Höhe von 952,10 m ü. NN (246,60 m ü. Grund), einer Nabenhöhe von 166 m über Grund und einem Rotordurchmesser von 160,00 m auf den WGS-84 Koordinaten:
N 48° 11‘ 13,2‘‘ E 07° 59‘ 8,42‘‘
WKA 2: Enercon E-160 EP5 E3 mit einer Höhe von 922,60 m ü. NN (246,60 m ü. Grund), einer Nabenhöhe von 166 m über Grund und einem Rotordurchmesser von 160,00 m auf den WGS-84 Koordinaten: N 48° 11‘ 15,1‘‘ E 07° 59‘ 35,12‘‘
3. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt für die Dauer von 25 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der WKA „Bildstock Ost & West“.
“.
[…]
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim erhoben werden.“
Die erteilte Genehmigung enthält Inhalts- und Nebenbestimmungen, einschließlich Auflagen.
Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Inhalts- und Nebenbestimmungen, seine Begründung sowie die dazugehörigen Unterlagen liegen vom Tage nach dieser Bekanntmachung an für zwei Wochen in der Zeit vom
27.03.2025 bis einschließlich 28.04.2025
bei folgenden Behörden während der angegebenen Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus:
1.
Landratsamt Emmendingen
a) Infothek Hauptgebäude, Bahnhofstr. 2 – 4, 79312 Emmendingen und
b) Infothek Haus am Festplatz, Schwarzwaldstr. 4, 79312 Emmendingen
Montag und Dienstag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch:keine Sprechzeiten
Donnerstag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
2.
Gemeindeverwaltung der Gemeinde Gutach, Dorfstraße 33, 79261 Gutach i. Br.
Montag bis Freitag:08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag:14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)), unter folgenden Hinweisen:
1. Der Genehmigungsbescheid wurde mit Bedingungen und Auflagen erlassen.
2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch denjenigen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides gilt entsprechend.
Emmendingen, 24.03.2025
Landratsamt Emmendingen
- Untere Immissionsschutzbehörde -
gez. Weiß
signiert
Landratsamt Emmendingen
24.03.2025
11:03:58 +01