Der Gemeinderat der Gemeinde Pfalzgrafenweiler hat am 15.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan ,Cresbacher Straße' und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.
Der von der Aufstellung des Bebauungsplans betroffene Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt. Er umfasst die Flst. Nr. 315/2 und 316/1 sowie einen Teilbereich des Wegegrundstücks Flst. Nr. 320/3. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 15.05.2024.
Der Bebauungsplan ,Cresbacher Straße' und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht sowie der örtlichen Bauvorschriften während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Pfalzgrafenweiler, Hauptstraße 1, 72285 Pfalzgrafenweiler, eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Weiterhin werden die Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Pfalzgrafenweiler eingestellt und können dort eingesehen werden.
(www.pfalzgrafenweiler.de/buerger-wohnen/bauen/bebauungspIaene)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs, nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung der des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind und wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Pfalzgrafenweiler, den 18.10.2024
gez.
Dieter Bischoff
Bürgermeister