Restfahrbahnbreite:
In der Kirchhalde im Bereich der Gebäude Nr. 4 bzw. 7 bis Gebäude Nr. 14 bzw. 15 ist Parken auf der Straße nicht erlaubt, da die erforderliche Restfahrbahnbreite von mind. 3 Metern nicht mehr gegeben ist. Hintergrund ist, dass im Notfall ein zügiges Durchfahren für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge nicht mehr möglich ist.
Damit ist ein gesetzliches Parkverbot gegeben.
Parken auf dem Gehweg:
Gerne wird bei schmalen Straßenabschnitten wie in der Kirchhalde im o.g. Bereich teilweise auf dem Gehweg geparkt, um „die Straße freizuhalten“.
Nach der StVO ist grundsätzlich das Parken auf dem Gehweg verboten. Dies betrifft auch den Fall, dass hälftig/teilweise auf dem Gehweg geparkt wird. Bitte bedenken Sie dabei, dass Fußgänger (hierzu gehören auch Rollstuhlfahrer!) dadurch meistens gezwungen sind, auf die Straße auszuweichen. Dies setzt die schwächsten Verkehrsteilnehmer unnötigen Gefahren aus.
Wir bitten daher um Verständnis und Beachtung.
Für Rückfragen steht das Ordnungsamt gerne unter der Tel. 07022/6097-25 zur Verfügung.