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Ortsverband Nußloch informiert: Pflegepauschbetrag – Steuererleichterung für pflegende Angehörige

80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zuhause von ihren Angehörigen versorgt. Diese Pflege kostet Zeit und Kraft, aber auch Geld....

80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zuhause von ihren Angehörigen versorgt. Diese Pflege kostet Zeit und Kraft, aber auch Geld. Ab einem Grad der Behinderung von 20 können Pflegepersonen diese finanziellen Aufwendungen von der Steuer absetzen. Die VdK-Beratungspraxis zeigt leider, dass dieser Steuervorteil vielen pflegenden Angehörigen nicht bekannt ist. Pflegepersonen können ganz einfach einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen. Als Nachweis für die Pflegetätigkeit ist ein Bescheid über die Pflegebedürftigkeit oder die Hilflosigkeit der gepflegten Person ausreichend. Ändert sich der Pflegegrad, ist der neue Bescheid bei der Einkommenssteuererklärung beizulegen. Die Steuervergünstigung wird pauschal für pflegende Angehörige gewährt – ganz unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Daher ist es auch nicht notwendig, mit einzelnen Belegen die jeweiligen Ausgaben bei der Einkommenssteuererklärung nachzuweisen. Pflegepersonen, die mehr als einen Angehörigen pflegen, können den Pflegepauschbetrag natürlich auch mehrfach bei der Steuererklärung geltend machen. Aktuell liegen die gültigen Pflegepauschbeträge bei: 600 Euro (für Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3), 1.800 Euro (Pflegegrad 4 und 5 und bei Merkzeichen H).

Wichtig: Die Pflege der Angehörigen muss unentgeltlich erfolgen. Andernfalls wird der Pflegepauschbetrag nicht gewährt! Auch das Pflegegeld der Pflegeversicherungen zählt als Einkommen. Es sei denn, die pflegenden Angehörigen nutzen das Pflegegeld für Hilfsleistungen, die der pflegebedürftigen Person zugutekommen. In diesem Fall ist es sinnvoll, dies dem Finanzamt nachweisen zu können. Nutzen Sie für den Pflegepauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16.

Manuelle Lymphdrainage:

Therapeuten dürfen jetzt über Therapiezeit entscheiden

Seit Oktober können Ärzte und Ärztinnen die manuelle Lymphdrainage ohne Angabe der Therapiezeit verordnen. Die Therapiezeit richtet sich nicht mehr nur nach den zu behandelnden Körperregionen, sondern auch nach dem Stadium des Lymph- oder Lipödems. Die Therapeuten entscheiden dann, ob 30, 45 oder 60 Minuten erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Stadium des Lymph- oder Lipödems in Form des Diagnose-Codes auf dem Rezept angegeben wird. Die Therapiezeit für eine manuelle Therapie ist im Einzelfall sehr unterschiedlich und von vielen Faktoren abhängig. Beispielsweise hat das Wetter einen Einfluss auf die Therapiezeit oder bestehende Infektionen oder aber auch individuelle Belastungen wie Gehen oder Stehen im Alltag. Dass die Therapeuten jetzt über die Therapiezeit entscheiden dürfen, verspricht eine bessere Behandlung der Patientinnen und Patienten mit Lymph- oder Lipödem. Unser VdK-Tipp: Sollte keine Therapiezeit auf dem Rezept stehen, sollten Patientinnen und Patienten darauf achten, dass auf dem Rezept das richtige Stadium des Lymph- oder Lipödems angegeben ist. Mehr Infos unter www.kvbawue.de.

Erscheinung
Rathaus-Rundschau Nußloch
NUSSBAUM+
Ausgabe 05/2025

Orte

Nußloch

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Panorama
Soziales
von Sozialverband VdK
31.01.2025
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