Der sogenannte Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 liegt seit Januar 2025 bei 131 Euro monatlich und ist zur Unterstützung von Pflegenden in der häuslichen Pflege gedacht. Jahrelang hat sich der Sozialverband VdK dafür stark gemacht, dass der Entlastungsbetrag vielseitiger genutzt werden kann. Eben auch für die Nachbarin, die bei der Haushaltsführung hilft, für den Bekannten, der die Einkäufe erledigt, für die Freundin, die zum Arzt oder zu Behörden begleitet, für Hilfen beim Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen, für Unterstützung bei Freizeitaktivitäten. Das alles ist jetzt möglich.
Nicht unter die Unterstützungsleistungen fallen jedoch Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen.
Künftig können ehrenamtliche Helfer/innen eines Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag erhalten. Zwar hatte der VdK außerdem gefordert, dass die Verwandtschaftsregelung aufgehoben wird. Das ist aber nicht geschehen. Somit kann der Entlastungsbetrag nur für unterstützende Personen abgerufen werden, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben. Verwandte bis zum zweiten Grad sind die Eltern (1. Grad) und Großeltern (2. Grad). Gleiches gilt für die Schwägerschaft: also Schwiegereltern (1. Grad) und Großeltern (2. Grad).
Zur Bestätigung seiner Unterstützungsleistung muss der ehrenamtlich Helfende ein Formular ausfüllen und diesen Abrechnungsvordruck direkt der Pflegekasse zusenden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird individuell zwischen der/dem Helfenden und der zu unterstützenden pflegebedürftigen Person vereinbart. Der Betrag ist nicht gesetzlich festgelegt. Die Erfahrung zeigt, dass der Aufwandsbetrag zwischen 10 bis 18 Euro in der Stunde liegen kann.
Einnahmen aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sind als Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der sogenannten Übungsleiterpauschale von derzeit 3.000 Euro im Jahr steuerfrei.
Mit der Einreichung des Abrechnungsformulars bei der Pflegekasse des zu betreuenden Pflegebedürftigen wird der Antrag auf Gewährung des Entlastungsbetrags gestellt. Monatlich können bis zu 131 Euro in Anspruch genommen werden.
Das klingt zugegebenermaßen alles etwas kompliziert. Weitere Informationen erhalten Sie beim VdK Ortsverband Philippsburg, z. B. während der VdK-Sprechstunden im Rathaus, jeweils am 1. Donnerstag eines Monats von 9.00 bis 11.00 Uhr oder 3. Donnerstag (hier nach Vereinbarung) sowie per E-Mail unter: ov-philippsburg@vdk.de.
Ihr Sozialverband VdK Philippsburg